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Der Knappe Claus von Bevern (Beveren) trägt für sich und seine Söhne Claus, Wennemar und Ernst das Haus Waterhus im Kirchspiel Legden dem Bischof von Münster und dem Domkapitel als Offenhaus auf, von dem aus im Stift kein Schaden getan werden darf. Geschieht dies trotzdem gegenüber Schutzbefohlenen des Bischofs und des Kapitels, werden Claus und seine Erben binnen 14 Tagen nach Aufforderung Einlager in Münster bis zur Wiedergutmachung halten. Ist ein Feind des Ausstellers nicht bereit, sich dem Rechtsspruch des Bischofs oder des Kapitels zu stellen, kann Claus sich gegen ihn vom genannten Haus aus wehren, bis ihm Recht geschieht. Wird ihm sein Recht von jemand verweigert, soll er denselben 6 Wochen lang gerichtlich vor Bischof und Kapitel verfolgen; können diese ihm nicht helfen, darf er vom genannten Haus aus so lange sein Recht fordern, bis Bischof und Kapitel ihm dazu verhelfen können. Verpfändung, Verkauf oder anderweitige Veräußerung ist nur gegenüber denjenigen gestattet, die bereit sind, gegenwärtige Bestimmungen zu geloben. Die Söhne und Erben des Ausstellers sollen - wenn sie volljährig werden - gegenwärtigen Vertrag beeiden. Siegelankündigung des Ausstellers und seines Sohnes Claus, auch für die beiden anderen Söhne wegen deren Siegelkarenz. die beati Michaelis archangeli

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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