Das Reichskammergericht zu Speyer erläßt im Namen Kaiser Rudolfs II. ein Mandat gegen Philipp, Graf von der Marck. Diesem wurde von den in der Grafschaft Virneburg Erbberechtigten als Klägern vorgeworfen, nach dem Tod Graf Dietrichs von Manderscheid gegen die Ausübung der Erbrechte der Witwe Graf Joachims von Manderscheid und deren Kindern in der Grafschaft Manderscheid und in den Herrschaften Saffenburg und Kerpen landfriedensbrüchig vorgegangen zu sein. In gleicher Weise habe er die Herrschaften Schleiden und Kronenburg unrechtmäßig besetzt. Außerdem hintertreibe er die Beschreitung des ordentlichen Rechtswegs und habe in anhaltend friedensbrüchiger Absicht 200 Lüttich'sche Söldner mit Hauptleuten, Büchsenmeistern und vielen Tonnen Pulver unter Vertrag genommen. Da er als gewalttätig bekannt sei, haben die Kläger gegen ihn zur Verhinderung weiterer Straftaten und jämmerlichen plutbadts dieses Mandat beantragt. Bei Androhung der Reichsacht wird ihm jedes weitere gewalttätige Vorgehen gegen die Kläger untersagt. Sr.: Ausst. Ausf. Pap., sehr besch. - Sg. rücks. aufgedr. - Rv.