Anspruch auf das Jagdrecht auf der Heide zwischen der Herrschaft Firmenich und der herzoglichen Herrschaft Kommern, Hardtbusch genannt. Während der Kläger behauptet, das Jagdrecht hätten er und seine Vorfahren schon seit undenklichen Zeiten, reklamiert der Beklagte das umstrittene Gebiet für sich mit der Begründung, die Landsteuer für Felder in diesem Gebiet sei an ihn gezahlt worden. Der Forstmeister des Beklagten hatte dem Kläger das Gewehr abgenommen.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...