Pfalzgraf Johann veranlasst mit Hilfe der Räte Graf Eberhards des Älteren von Württemberg in Streitigkeiten zwischen Erzbischof Johann von Trier und Kurfürst Philipp von der Pfalz wegen etlicher Schösser folgendes Vorgehen, nachdem bereits ein Vergleich geschlossen wurde, die Öffnung zu Winneburg (Wynnenberg) sowie die Rechte des [Kuno] von Winneburg an der Hälfte zu Beilstein betreffend: Beide Seiten sollen Graf Eberhard von Württemberg bitten, sich bis St. Martin [=11.11.] auf einem Tag gen Mainz oder Frankfurt der Sache persönlich anzunehmen. Wenn dieser das nicht will, sollen beide Kurfürsten Erzbischof Berthold zu Mainz darum bitten, sich der Sache bis Weihnachten auf einem Tag gen Mainz anzunehmen. Sollte auch dieser die Sache nicht annehmen, sollen sich beide Kurfürsten vor Pfalzgraf Johann auf einem bis Mariä Lichtmess [= 2.2.] anzusetzenden Tag einfinden. Nach dem jeweiligen Tag soll binnen Monatsfrist eine Entscheidung gefällt werden, sofern sich die Sache nicht als längerfristig erweist. Sollte jemand einer der Parteien oder beiden durch Eid verbunden sein, soll er davon befreit sein. Als württembergische Räte werden genannt: Hermann von Sachsenheim, Ritter, und Doktor Johannes Reuchlin. Beide Kurfürsten beurkunden diese Schlichtung. Beide Kurfürsten beurkunden, dass sie dieser Vereinbarung nachkommen wollen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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