Urfehde ohne Nr.
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A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. A 2 e (Urfehden u.a.) Nr. 7212
A 2 e (Urfehden u.a.) Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26)
Reichsstädtische Urkunden und Akten (Bde. 19, 21-22, 26) >> Bd. 19 Urfehden
1533 Dezember 5, 5. Tag Christmonats
Regest: Jeorig Rentz +) von Waiblingen, Doctor der Arznei und dieser Zeit geschworener Stadtarzt und Physicus zu Reutlingen und daselbst gesessen, bekennt, dass er am Montag vor Catharinen (= 24. November) zur Nacht im Haus des Wirts Johann Teschler war. Dort hat er mit Sultzhans (= Hans Sultz ?) von Esslingen, der in der kaiserlichen Freiheit (= nach kaiserl. Privileg als Asylant) zu Reutlingen lag, und Martin Mollenkopf und dem Füchslin von Metzingen zu Nacht gegessen. Er hat mit Sultzhans und Mollenkopf unter anderem gespielt. Da geschahen von Rentz etliche Reden und besonders frevenliche Gebärden, so dass Johannes Teschler als Wirt dem Rentz gegen den Sultzhans den Frieden gebot und sich zwischen beide stellte. Sultzhans sagte, er liege in der Herren von Reutlingen Freiheit und Geleit (= Asyl), habe auch keine Wehr bei sich. Rentz solle ihn dabei bleiben lassen und handhaben (= schützen). Trotzdem griff Rentz über Johann Teschler und fiel mit frevelicher Tat dem Sultzhans in Antlitz und Bart, dass ihm sein Mund blutete. Ferner: wiewohl die geschworenen Gassenwächter zu solcher Handlung kamen und ihn zu Frieden halten wollten, hat Rentz sich gegen sie auch so frevelich gestellt, dass sie sich zur Gegenwehr stellen und man zwischen ihnen und ihm abermals handeln (= verhandeln? eingreifen ?) musste. Drittens: nachdem die geschworenen Gassenwächter ihn verlassen hatten und wiederum ihre Wacht versahen, ist Rentz aus des Wirts Haus gegangen. Als er zu Johann Trumeters Haus gekommen war, hat er bei nächtlicher Weil ohne Wissen des Trumeter und seiner Hausfrau, wie sie in der Nachtruh lagen, Trumeters Haus geöffnet, ist die Stieg hinaufgegangen, hat die Tür an der Stieg geöffnet und ein solch Gerumpel (= Gepolter) an der Stiegentür gehabt, bis der Hauswirt Trumeter im Bett erwacht und aufgestanden ist und gefragt hat, wer da sei. Rentz hat dagegen gefragt, wer er (der Hauswirt) sei. Trumeter antwortete, er sei der Mann im Haus, und meinte, Rentz sei Johannes Teschler, und sagte gleich: "Wahrlich, Johannes, geht heim, ich will's Eurer Frau sagen." Aber Renz antwortete, er sei der Doctor. Als Trumeter einen halben Spiess erwischt hatte, um Renz aus dem Haus zu treiben, entblösste Renz seine Wehr und erzeigte sich gegen ihn so, dass er ihn, soviel an ihm, Rentz, gewesen wäre, im eigenen Haus an seinem Leib verletzt hätte. Als die geschworenen Gassenwächter dazu kamen und Rentz sich aus dem Haus tun wollte, haben sie ihm die Haustür vorgehalten und ihn, wie sie von Eids wegen schuldig waren, rechtfertigen (= vor Gericht bringen) wollen. Da hat Rentz wieder vom Leder gezogen und gegen die Wächter mit blosser Wehr zum Laden hinaus gestochen und sich ihrer solang erwehrt, bis die Nachbarn zugelaufen sind und ihn beifangt (= festgenommen) und ihn auf seine Bitte wieder vor Hans Teschlers Haus gebracht haben. Viertens: als er in Johann Teschlers Haus samt den Gassenwächtern und Hans Trumeter in die Stube hinaufgekommen war, verhiess Rentz dem Trumeter, ihm 10 fl zu geben, damit er das freveliche Verhalten des Rentz geheim halte und niemand etwas sage. Das aber wollte Trumeter nicht tun. Darum haben die Herren von Reutlingen ihn mit Recht ins Gefängnis legen und ihm das kaiserliche Recht vorschlagen lassen. Jedoch haben sie die Strenge des Rechts fallen lassen und auf seine und seiner schwangeren Ehefrau Bitten und die Fürsprache des Doctors Ulrich von Tübingen, des Johann Machtolf, Licentiaten und Stadtschreibers zu Esslingen, und des edlen Sebastian von Gültlingen zu Hohenentringen des älteren, auch mit Rücksicht auf seine Jugend und seine ganze ehrliche Freundschaft (= Verwandtschaft) ihn aus dem Gefängnis entlassen, worin er eine Zeitlang gelegen war. Er hat einen Eid geschworen, wegen der ganzen Sache gegen die Herren von Reutlingen und die Bürger ewiglich Urfehde zu halten und sich nie zu rächen. Er soll und will als Strafe für seine Unhandlung (= den schlimmen Handel) in den gemeinen Nutzen der Stadt jetzt bar 10 fl rheinisch bezahlen. Wenn er künftig an sie eine Forderung hätte, soll und will er sie bei ihren ordentlichen Gerichten bleiben lassen und sie nicht weiter (d.h. vor anderen Gerichten) dringen noch anfechten. Würde er diesen Eid und Urfehde brechen, so soll er heissen und sein ein treuloser, meineidiger, verurteilter, schädlicher Mann, den die Herren richten oder richten lassen mögen, wo sie ihn immer betreten (= erreichen).
Beschreibstoff: Pg.
Archivale
Zeugen / Siegler / Unterschriften: Siegler: Doctor Jörg Rentz und Wendel von Beckingen, Bürger zu Reutlingen
Siegel (Erhaltung): beide Siegel fehlen, sind weggemacht
Bemerkungen: +) über ihn vgl. RGB 1893 S. 58
Genetisches Stadium: Or.
Siegel (Erhaltung): beide Siegel fehlen, sind weggemacht
Bemerkungen: +) über ihn vgl. RGB 1893 S. 58
Genetisches Stadium: Or.
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Additional information
BZK no.
The Bundeszentralkartei (BZK) is the central register of the federal government and federal states for completed compensation proceedings. When a claim is entered into the BZK, a number is assigned for unique identification. This BZK number refers to a compensation claim, not to a person. If a person has made several claims (e.g. for themselves and for relatives), each claim generally has its own BZK number. Often, the file number of the respective compensation authority is used as the BZK number.
This number is important for making an inquiry to the relevant archive.
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Delict according to Nazi judicial system
Conduct that was first criminalized under National Socialism (e.g. the Treachery Act, ‘Judenbegünstigung’) or which the Nazi judiciary prosecuted more severely (e.g. high treason).
Reason for persecution
The reasons provided here are based on the wording in the reasons for persecution stated in the sources.
Role in the proceeding
‘Verfolgt’ refers to a person or organization that was persecuted under National Socialism. They could file a claim for compensation or restitution as part of the Wiedergutmachung policy. If the application was submitted by another person or organization than the persecutee (for example, their son or daughter), this other person or organization is designated as ‘antragstellend’ and their relationship to the persecutee is noted, if known. In the sources, the persecutee is sometimes referred to as ‘Geschädigter’ (aggrieved party) and the applicant as ‘Anspruchsberechtigter’(claimant).
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