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Lehns- und Besitzstreit um das adelige Haus Wagenburg. Der Appellat, der nach dem Tod des Steffen von der Eick durch den Grafen Johann von Bronckhorst und Gronsveld 1601 mit dem streitigen Haus und weiteren Gütern belehnt wurde, klagte vor der 1. Instanz auf Einräumung der Lehen. Es handelt sich um Mannlehen. Der Appellant Johann von Bocholtz beansprucht den Besitz der Güter kraft einer Schenkung des verstorbenen Lehnsinhabers Steffen von der Eick von 1593. Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 28. Juli 1609, wonach der Lehnsbriefvon 1601 als gültig anerkannt wurde und die Appellanten verurteilt wurden, alle im Lehnsbrief genannten Güter zu räumen und die Abnutzung zu erstatten. Klage auf Anerkennung der vollen Besitzrechte an allen streitigen Gütern und auf Restitution entzogener Güter. Ferner Attentatsklage der Appellanten gegen ihre zweimalige Vertreibung aus Haus Wagenburg durch spanische und deutsche Soldaten zu Rheinberg während des anhängigen Appellationsverfahrens. Das RKG revoziert mit Urteil vom 5. Okt. 1613 die Attentate.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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