Landgraf Friedrich zu Leuchtenberg als Vitztum Kurfürst Friedrichs I. von der Pfalz zu Amberg, weitere pfalzgräfliche Amtsleute - Landrichter Konrad von Egloffstein und Landschreiber Lukas (Lux) Resch von Waldeck - und Vertreter des Rats zu Amberg beauftragen ein Neunergremium aus Ratsfreunden und Bürgern zu Amberg, eine Teilung und Ordnung über das Eisenbergwerk zu Amberg zu erstellen und bestätigen das im vorliegenden Brieflibell festgehaltene Ergebnis. Das Bergwerk hatte zuvor in Gemeinschaft bestanden, wobei Klagen laut geworden waren, dass dies zu wenig Nutzen gebracht habe. Das Neuergremium setzt sich zusammen aus: Leonhard Rurer, Felix Freislich, Hans Kastner, Konrad Haiden, Lorentz Modler, Hans Pecherer, Otto Püchler, Engelhart Altmeister und Hans Hübner. Erstens erfolgt die Aufteilung und Nennung in 6 Teilen: mit Lage von namentlich genannten, neuen und alten Gruben am Rotenberg und Fodernberg; darauf liegende, einzeln aufgeführte Schulden zahlreicher, namentlich genannter Hammermeister; neue Anteilseigner nach Losentscheid mit eingebrachtem Kapitel. Es folgen Angaben zu weiteren Schulden und Verpflichtungen, die als Gemeinschaft übernommen werden. Zweitens [ab fol. 434r] erfolgt die Bergwerksordnung in über 60 Einzelpunkten, die sich teilweise auf altes, in einem schwarzen Buch vermerktem Recht und teilweise auf neue Satzungen des Neunergremiums berufen. Geregelt wird v. a. Folgendes: Umgang mit Entwässerung; Grabungskampagnen ("Würken"); Abmessungen; wöchentlichen Zahlungen und Rechnungen der Bergmeister; Anteile und Erträge; bauliche und Sicherungsmaßnahmen in den ersten 3 Jahren; Abgaben an den Herrn; Umgang mit den Gruben; Verbot von Abend- und Nachtarbeit, die nur in Notfällen und auch dann in der Regel nur mit Sondererlaubnis gestattet ist; Löhne für Meister, Arbeiter und andere; Erzverkauf ist nur an Hammermeister oder Amberger Bürger gestattet; Nichtbeschäftigte Arbeiter; Wechsel von Meistern von einem Herrn oder Grube zu einem anderen, sind nur mit genügend Abstand erlaubt, bei Arbeitern ist ein Wechsel ohne Sondererlaubnis nicht erlaubt; Schulden von Hämmern und Hammermeistern; Bestimmungsgewalt des Rats über jährliche Grabungskampagnen; Strafen bei Zuwiderhandlungen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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