Kurfürst Friedrich II. und Herzog Wilhelm III. von Sachsen sowie Landgraf Ludwig II. von Hessen einerseits schließen mit Kurfürst Friedrich II. sowie den Markgrafen Johann, Albrecht und Friedrich d. J. von Brandenburg andererseits eine Erbverbrüderung ab, wonach im Falle des Erlöschens einer der beiden Parteien die andere in den Besitz der von jener erworbenen und fortan noch erwerbenden Lande treten soll, unter Festsetzung von Aussteuern usw. für hinterbliebende Frauen und dergleichen. noch vnsers Hern cristi geburte viertzehenhundert vnd darnoch Im Sibenvndefunfftzigsten Jaren vff fritage noch dem Sontage als man singet in der heiligen kirchen Quasimodogeniti;. Numburg. Siegel der sieben Aussteller am Pressel; Siegel von Ludwig II. beschädigt

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