Der Appellant erklärt, etliche Jahre gegen ein jährliches Gehalt von 100 Rtlr. als Prokurator für den Appellaten tätig gewesen zu sein, als er aber weder Gehalt noch geleistete Vorschüsse bezahlt bekommen habe, gekündigt und gerichtlich Bezahlung gefordert, die Unterlagen des Appellaten aber bis zu seiner Befriedigung zurückbehalten zu haben. Als ihm die Gelder zugesprochen und Executoriales zur Beitreibung erkannt worden seien, sei der Appellat mit erschlichenen königlichen Reskripten, die zudem noch überschritten wurden, gegen ihn vorgegangen. Er habe durch einen Rittmeister alle ihn betreffenden Briefschaften ohne Inventar wegnehmen, ihn auf der Militärwache in Arrest nehmen, schließlich seine gesamten Unterlagen wegnehmen lassen, ihn erst nach längerer Haft gegen die Unterschrift auf einem Renunciationsrevers, mit dem er auf die Stelle eines Sonsfeldischen Richters und die ihm von den Beerbten übertragene Stelle eines Einnehmers verzichtete, in Arrest nach Hause gelassen. Die 4 als Wachen eingesetzten Reiter seien erst, nachdem er einen weiteren Revers unterschrieben habe, abgezogen worden. Er sei schließlich geflohen, worauf der Appellat seinen gesamten Besitz habe mit Arrest belegen lassen, der schließlich auf königliches Reskript wieder aufgehoben worden sei, ohne daß dabei allerdings die angeordnete völlige Aufhebung durchgeführt worden wäre. Zudem habe der Appellat weiter diverse Einkünfte aus diesem Besitz an sich gezogen. Der Appellat habe sich geweigert, sich auf schriftliche Verhandlungen vor den mit der Untersuchung der Forderungen und Gegenforderungen betrauten Kommissaren einzulassen und nur sein persönliches Erscheinen gefordert. Obwohl kein Grund zu einem persönlichen Erscheinen vorgelegen habe und obwohl er sich vor der völligen Aufhebung des Arrestes gegen seinen Besitz auf kein Verfahren habe einlassen müssen, hätten die Kommissare in contumaciam gegen ihn die Forderungen des Appellaten anerkannt. Der Appellant wendet insbesondere ein, die königlichen Befehle des ersten Reskripts seien überschritten worden. Im übrigen sei im Justizreglement festgelegt, daß königliche Reskripte nur, insoweit sie mit der Justiz übereinstimmten, Gültigkeit hätten. Dies sei in seinem Fall nicht gegeben, vielmehr sei über die Reskripte ohne ordentliches Verfahren und sogar ohne Anklage in schärfster Form gegen ihn vorgegangen worden. Haft wie Arrest seien gegen ihn als jemanden, der im Lande Besitz habe und der wiederholt Kautionsstellung angeboten habe, nicht zulässig gewesen. Die von ihm wiederholt gesuchte Provokation an auswärtige Rechtsgelehrte sei nicht zugelassen worden, ihm die Verteidigung in der Haft gänzlich untersagt und später durch die Wegnahme seiner Unterlagen weitgehend unmöglich gemacht worden. Die Annahme nicht liquider Forderungen des Gegners wegen Contumaz am ersten Termin sei unstatthaft. Vielmehr sei der Gegner, da er sich auf ein schriftliches Verfahren nicht habe einlassen wollen, wegen Contumaz zu belangen gewesen. Ihm dagegen hätte persönliches Erscheinen nicht auferlegt werden dürfen, da genügend Sicherheiten gegeben waren. Der Appellant erhob Attentatsvorwurf, da die Kommissare trotz eingelegter Appellation die Ausführung des Urteils betrieben, und vor allem der Appellat weiter Einnahmen des Appellanten an sich zog und einen anderen Richter einsetzte. Der klev.-märk. Fiskal wandte Nichtzuständigkeit des RKG ein. Von Kommissionsbescheiden müsse an den Kommittierenden appelliert werden. Vor einer RKG-Appellation müßten die „Provinzial-Dicasterien“ Recht sprechen. Mit den im Urteil zur Zahlung angewiesenen 3038 Rtlr. sei die Appellationssumme nicht erreicht. Er fordert Beachtung des Appellationsprivilegs und Rückverweisung an die Vorinstanz. Auch

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
Objekt beim Datenpartner
Loading...