6/28 [Nr. 102]: (D) 1700 Apr. 22, Tübingen (T) Universität an den Herzog
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UAT 6/ Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I)
Ältere Universitätsregistratur, Vermischte Sachakten (I) >> 9. Visitationen (1520-1792) >> Visitationes, Bd. IV: Nr. 1-104
Enthält: (I) Antwort auf den Visitationsrezeß vom 20.1.1700.; 1) Die Universität hat die Befehle betreffend den ordo studiorum befolgt und wartet auf die Approbation.; 2) Die examina neglectuum werden vierteljährlich in möglichster accuratezza eingeschickt werden.; 3) Einschränkung der Senatssitzungen, Abkürzung der Vota, Alternatio unter verwandten Senatoren werden möglichst beobachtet.; 4) Die Osterferien werden auf die Kar- und Osterwoche beschränkt. Die Canicularferien (Hundstage Anfang Juli bis Mitte August) auf die Nachmittage zu beschränken, widerspricht den Statuten pag.37; sie sind nötig für Bücherschreiben, Vorbereitung, Consilia, Kuren, Zehntverleihung und Rechnungsabhör; auch die Studenten brauchen die Zeit.; 5) Das Hafenreffersche Compendium theologiae ist durch ein neues zu ersetzen. über das folgende Vorfragen zu entscheiden sind: in Frageform oder aphoristisch? mit Einfügung der Sententiae Tubingenses (de exinanitione, electione et libro vitae)? mit Erörterung der neuen Kontroversen sind die theses und probationes in größerer Type zu drucken? das Ganze in Oktav- oder Quartformat? ist es vom professor theseos oder von einem anderen Theologen der Universität oder des Konsistoriums zu verfassen?; 6) Prof. (Michael) Förtsch bittet, daß er zuerst die schon begonnenen Kleinen Propheten vollenden und dann erst mit dem Pentateuch fortfahren dürfe.; 7) Der Befehl über die professio theologiae theticae und die allen Theologieprofessoren auferlegte examinatio in lectionibus publicis werden ausgeführt werden.; 8) Die neuen professores theologiae extraordinarii (Matthäus) Hiller und (Andreas Adam) Hochstetter bedanken sich für ihre Titel.; 9) Die lectiones juridicae wurden mehr gepflegt als die privata collegia; die Hörerzahl steigt wieder. Die Lektionen leiden nicht unter den consiliis, die nach Ausweis der Drucke auch in Marburg, Straßburg, Altdorf, Rostock erteilt werden; lehnt man sie ab, so verliert die Fakultät ihren Ruf.; 10) In iure publico wird in Tübingen mehr geboten als anderswo. Die fundamenta et praecepta ex Aurea Bulla, Capitulationibus Caesareis, Instrumento Pacis Westfalicae, Noviomagensis, Riswicansis werden durch prof. Gabriel Schweder expliciert und ex actis publicis illustriert.; 11) Dr. (David) Scheinemann ist bereit, seines Vaters Collegium Institutionum herauszugeben; ebenso könnte auf fürstlichen Befehl, da des Schüzii Compendium Lauterbachianum zu knapp und schwer ist, der senior facultatis dessen Vorlage, das Collegium Lauterbachianum, das hier und auswärts viel gebraucht wird, aber beim 20. Buch der Pandekten abbricht, vollenden.; 12) Prof. (Ferdinand Christoph) Harpprecht hält collegia practica und schickt die Studenten zum Zuhören ins Hofgericht.; 13) Laut ordo studiorum fördert der prof. eloquentiae auch die oratoria civilis.; 14) Dank für die 27 Bz Druckausschuss pro Bogen für die disputationes cyclicas, solennes et inaugurales der stipendiarii. Die Befehle über die disputationes, über Disputationsdruck, -Einband, -Schmäuse und Präsidiengelder, werden befolgt.; 15) Ebenso die über Abfassung der disputationum inauguralium.; 16) Ebenso die über die exercitia disputatoria in den Stipendiis Martinianum et Hochmannianum und der hospitum im Stift.; 17) Dank für die Festsetzung der Promotionstaxe zum Dr. theol.: 50 fl für extraneos, 32 fl für Landeskinder.; 18) Ein freiwilliges Geschenk an die Universitätsbibliothek ist nur den honoratioribus unter den Neuankommenden zumutbar. Gegen die Abschaffung des Bakkalaureats hat sich der Senat schon am 14.3.1691 erklärt; die Statuten pag. 125 und viele Stiftungsbriefe verlangen es; ebenso Jtter in seinem Tractatus de gradibus; die Studenten würden sonst die Philologie noch mehr vernachlässigen, die Gebühr von 6 fl wird zum Teil hälftig, zum Teil ganz erlassen.; 19) Der Bericht über die Burse wird zusammen mit dem verlangten Bericht über die Stipendien vorgelegt werden.; 20) Die Kosttaxe ist zur Zeit kaum zu senken; der Stadtmagistrat soll für bessere Taxierung der Lebensmittel und Abschaffung der Schmalzträger und Aufkäufer sorgen.; 21) Bei der Professorenwahl bringt stets die betreffende Fakultät vorher ihren Vorschlag dem Senat ein; dieser ist nicht gebunden, die geheime Abstimmung frei, die fac. phil. hat dabei 3 Stimmen.; 22) Kein Senator will sich an einen Bruch der Schweigepflicht erinnern.; 23) Der Befehl betreffend die Inventuren und Statuten pag. 140 wird befolgt werden.; 24) Der über die Stipendien angeforderte Bericht wird folgen.; 25) Die befohlene Renovierung der 100 Jahre alten Statuten, die jährliche Verlesung des Status Cancellarii, der Rezesse von 1652 und 1700, sowie die halbjährliche Verlesung des Status Rectoris werden befolgt werden.; 26) Dem Universitätsbibliothekar Dr. (David) Scheinemann werden die tüchtigen M. Christian Eberhardt Weismann und stud. iur. Christian Friedrich Schickhardt, [später Hofgerichtsadvokat,] adjungiert; für letzteren wird um Verlängerung des freien Kosttisches über den 24.4. hinaus gebeten.; 27) Nachdem die Universität am 15.12.1699 vorgebracht hat, daß sie bei der Landschaft 12580 fl in barem Geld bezahltes Kapital und jährlich die Hälfte des Zinses, nämlich 629 fl einbüßte, wurde ihr durch Befehl an die geistliche Kammer die Einkünfte zweier Prälaturen zugewiesen zur Besoldung des 6. prof. ord. iur., des 3. prof. ord. med. und je eines besonderen prof. phys., math. und histor., für die der fiscus academicus nicht herangezogen werden kann. Folgt Gegenüberstellung des augmentum und der salaria. Es wurde anerkannt, daß die Verluste der Universität nicht durch Schuld, sondern durch höhere Gewalt entstanden. Die Universität wird zuerst 8000 fl Schulden abtragen und die Professorenstellen vermehren. (384-399')
Akte
Visitationes, Bd. IV: Nr. 1-104
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
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Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
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Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
17.12.2025, 09:39 MEZ
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- Visitationes, Bd. IV: Nr. 1-104 (Archivale)