Nach dem Tod der Kunigunde von Degernau, geb. von Helmstatt, vergleicht sich die Reichsstadt Schwäbisch Hall mit deren Witwer Hans Ludwig von Degernau als dem eingesetzten Erben hinsichtlich der städtischen Steuerforderungen gegen das vormals gemeinschaftliche Vermögen der Eheleute, indem die Stadt diesem sechs strittige, innerhalb der Haller Landwehr und Obrigkeit gelegene steuerbare Güter in Weckrieden samt allen Rechten und Nutzungen auf Lebenszeit abtritt, der von Degernau im Gegenzug die übrigen Erben der Verstorbenen mit insgesamt 3.000 fl rh zufriedenzustellen verspricht und ab jetzt für sein liegendes und fahrendes Vermögen eine jährliche Steuerpauschale von 15 fl rh akzeptiert. Nach dem Tod des von Degernau sollen die Güter in Weckrieden in das Eigentum der Stadt übergehen, wofür diese dessen Erben - gegen Auslieferung der Lagerbücher, Hebe- und Gültregister - mit einmalig 800 fl abfinden wird. Der übrige degernauische Nachlass soll gebührend vernachsteuert werden.