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Friedrich [III.], Landgraf von Thüringen und Markgraf von Meißen, belehnt die Brüder. Rudolf, Günther d. Ä. und Heinrich d. J. von Bünau (Bunow{e}) und deren Erben mit. dem Hof Königsfeld (Kungesvelt) und mit anderen Gütern, die Heinrich von Königsfeld. vom Vater des Urkundenausstellers als Lehen innegehabt hatte und die an Friedrich. [III.] sowie dessen Brüder Balthasar, Ludwig und Wilhelm [I.] heimgefallen sind. Ausgenommen werden dabei jedoch der Wurfzins und das Marktrecht zu Rochlitz. (Rochlicz), der Hundehafer{1} zu Stöbnig (Stobenik) sowie der Zoll und das Marktrecht zu Mittweida (Myteweide). Den Lehnsempfängern wird die Respektierung ihrer Besitzrechte versprochen. Falls Rochlitz verkauft wird, sollen deren Güter davon ausgenommen werden. 1 Getreideabgabe als Ablösung für die Pflicht zur Aufnahme fürstlicher Hunde (vgl. Deutsches Rechtswörterbuch, Bd. 6, Weimar 1961 – 1972, S. 70 f.).

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Sächsisches Staatsarchiv
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