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Anspruch auf Aufhebung eines unter Vorspiegelung falscher Tatsachen getätigten Kaufvertrages und Rückgabe von 150 Morgen Land zu Huppelrath und 42 Morgen zu Gackenradt (Jackerath ?). Johann Karmann hatte Heinrich Frisch in den vergangenen Jahren Güter aus seinem Erbe verkauft. Er behauptet nun, durch gefälschte Papiere „mit betruglicher persuasion“ zu einem Verkaufspreis weit unter dem tatsächlichen Wert der Güter verleitet worden zu sein. Da er zu diesem Zeitpunkt minderjährig war und keinen Vormund hatte, sei der Kauf ungültig. Im Gegenzug beschuldigt Frisch den Appellanten der Urkundenfälschung. Der Besitz geht auf das Ehepaar Matthias und Mettel Tolner zurück, das drei Töchter und zwei Söhne hatte, darunter Johann Karmann, den Vater des Klägers. In einem Urteil vom 31. Oktober 1558 hob das RKG das Urteil der Vorinstanz auf und verfügte die Rückgabe der umstrittenen Güter gegen Rückzahlung des Kaufpreises.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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