1627 Jan. 14 Heinrich Christoph von Woellwarth auf Lauterburg als Hauptschuldner und seine Brüder Alexander von Woellwarth zu Essingen, württ. Jägermeister, und Sebastian von Woellwarth zu Heubach als Bürgen und Selbstschuldner gestehen, nachdem ihnen selbst im Gültbrief vom 10. Jan. 1627 [s. Reg. 489] das Recht auf Wiederkauf und Ablösung mit halbjähriger Kündigungsfrist eingeräumt wurde, ihrer Gläubigerin Jungfer Maria Salome von Bubenhofen ebenfalls das Recht zu, den gen. Gültbrief mit halbjähriger Frist zu kündigen. Sr.: 1)-3) die A. Ausf. Perg., durch Einschnitte ungültig gemacht - 3 Sg. in Holzkapsel, 1) ohne, 2)-3) mit Deckel - U.: 1)-3) die A. - Rv.: Abkündigungsbrieff ...

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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