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Papst Benedikt XIV. erlässt eine Konstitution über die Begrenzung
der Jurisdiktion der Abtei Farfa über Orte und Kirchen in fremden
Diözesen. Bish...
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Urk. 75 Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a]
Fulda: Reichsabtei, Stift [ehemals: Urkunden R I a] >> Reichsabtei, Stift >> 1741-1750
1747 März 15
Druck, Papier
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: Datum Romae apud sanctam Mariam maiorem anno incarnationis Dominicae millesimo septingentesimo quadragesimo sexto Idibus Martii pontificatus nostri anno septimo / Datum pontificatus anno VII die 15 Martii 1747 ... Anno a nativitate Domini nostri Iesu Christi millesimo septingentesimo quadragesimo septimo indictione decima die vero undecima Aprilis pontificatus autem sanctissimi in Christo patris et domini nostri domini Benedicti divina providentia papae XIV anno septimo supradictae literae apostolicae affixae et publicatae fuerunt ad valvas basilicae Lateranensis et principis apostolorum et cancellariae apostolicae curiaeque generalis in monte Citatorio et in acie campi Florae ... per me Ioannem Baptistam Angelini apostolicum cursorem
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Papst Benedikt XIV. erlässt eine Konstitution über die Begrenzung der Jurisdiktion der Abtei Farfa über Orte und Kirchen in fremden Diözesen. Bisherige Päpste haben die Jurisdiktion geistlicher Einrichtungen über Gebiete außerhalb der eigenen Diözese erlaubt, auch wenn dies den Frieden im Kirchenvolk stören kann. Die diözesenfreie (nullius dioecesis) Benediktinerabtei Sta. Maria in Farfa, der Groß-St. Salvator verbunden ist, ist von den bisherigen Päpsten, besonders aber von Urban VIII., mit einzigartigen Privilegien gleich einem Bistum ausgestattet worden. Die Ausdehnung der Jurisdiktionsbefugnisse der Abtei haben zu verschiedenen Prozessen verschiedener Bischöfe vor verschiedenen Gerichtshöfen der Kirche geführt, u. a. gegen Ende des vergangenen und zu Beginn des jetzigen Jahrhunderts mit Kardinal Cincius [?], Erzbischof von Fermo. Zur Verringerung solcher Prozesse hat der Papst mit Dominikus Passioneus, Kardinalpriester von St. Bernhard ad Thermas, Kommendatarabt von Farfa, verhandelt. Während der Verhandlungen hat Kardinal Passioneus zu Gunsten des Federico Marcello Lante, Kardinalpriester von St. Pankratius, verzichtet. Dieser stimmt der Reduktion der Jurisdiktion Farfas zu; dafür bestätigt ihn der Papst als Kommendatarabt. Nach Anhörung des Erzbischofs von Fermo und der Bischöfe von Montalto (Montis Alti), Rieti und Spoleto verkündet der Papst motu proprio, dass die von Gregor XIII. 1572 der Abtei Farfa gewährte Jurisdiktion dem Erzbistum Fermo, das durch die Errichtung des Bistums Ripatransone (Ripani) beeinträchtigt worden war, zukommen soll. Er erklärt die bestehenden Streitigkeiten für beendet und bestätigt die 1702 März 20 von der Rota zu Gunsten des Erzbistum Fermo getroffene Entscheidung, die in der Urteilssammlung von Joseph Molines unter Nr. 771 veröffentlicht ist. Die seit Gregor XIII. Farfa unterstehenden Gebiete sollen mit namentlich aufgeführten Ausnahmen zukünftig Fermo unterstehen. Darüber hinaus verliert Farfa die Jurisdiktion über weitere in der Erzdiözese Fermo, den Diözesen Montalto, Rieti, Spoleto und Assisi gelegene, namentlich genannte Orte, Stifte, Pfarrkirchen und Bruderschaften. Die Jurisdiktion des Abts über namentlich genannte Orte und Kirchen auf dem Eigengut der Abtei bleibt unangetastet. Die bestehenden Kollaturrechte des Erzbischof von Fermo und des Abtes von Farfa bleiben bestehen. Die Benefizien der von Gregor XIII. verliehenen Orte und Kirchen fallen vorbehaltlich der üblichen päpstlichen Vorbehalte an den Erzbischof von Fermo. Für die nun an den Erzbischof von Fermo und die Bischöfe von Montalto, Rieti, Spoleto und Assisi übertragenen Jurisdiktionsgebiete steht diesen das Bestätigungsrecht zu. Eine Eignungsprüfung der nominierten Kandidaten findet nur bei Kuratpfründen statt. An den Kirchen außerhalb seines Territoriums steht dem Abt von Farfa, soweit er Prälat, aber nicht Kardinal ist, zukünftig das Präsentations- und Nominationsrecht an Kirchen zu, an denen er bisher das Patronatsrecht besessen hat. In genannten Orten hat er das Recht, sich mit dem zuständigen Diözesanbischof gemäß dem vom Konzil von Trient, Kapitel 18 Session 24, vorgeschriebenen Verfahren auseinander zu setzen. Wenn der Abt auch Kardinal ist, kann er in den dem Papst reservierten Monaten zusätzlich für die dann vakanten Benefizien Kandidaten vor dem Papst bzw. dem Datar nominieren. Der Erzbischof von Fermo gibt in Zukunft jährlich 30 Pfund weißes Wachs an den Abt von Farfa; der Bischof von Montalto gibt 30 Pfund, der Bischof von Rieti 20 Pfund, der Bischof von Spoleto zehn Pfund und der Bischof von Assisi jährlich ein Pfund Wachs. Sicherungsklauseln. Die Taxsumme, die das Kloster Farfa an die päpstliche Kammer zahlt, wird nicht verringert. Publikationsbefehl. Ausstellungsort: Rom, Sta. Maria Maggiore. Dum universi gregis Dominici. (siehe Abbildungen: Seite 1, Seite 2, Seite 3 und 4, Seite 5 und 6, Seite 7 und 8, Seite 9 und 10, Seite 11 und 12, Seite 13 und 14)
Die Urkunde wurde dem Bestand StaM Best. 94, Nr. 1041, f. 57-64 entnommen.
Die Datierung der Urkunde ist inkonsistent: im Text wird 1746 angegeben, aufgelöst wird dies am Rand mit 1747!
Unter dem Text: (Pro d. cardinali Passioneo / Ioannes Florius substitutus. I. datarius / visa / de curia I. C. Boschi / I. B. Eugenius / Registrata in secretaria brevium). Darunter der Publikationsvermerk durch Franciscus Bartolotti, Magister Cursorum.
Urban VIII. [1623-1644].
Gregor XIII. [1572-1585].
Vgl. etwa Joseph Molines, Sacrae Rotae Romanae Decisiones coram Josepho Molines, Rom 1728.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.