Kuno, Herr zu Schönberg (Schoneberg), erklärt, daß er bei seinen Streitigkeiten mit dem Herrn von Schönecken den Friedrich, Herrn zu Neuerburg und Kronenburg, und Herrn Gerlach von Braunshorn (Bru<ha>o<he>nshorren), Herrn zu Beilstein, als Schiedsleute anerkennt. Im Fall, daß einer der beiden sein Amt nicht mehr wahrnehmen kann, soll der verbleibende Schlichter einen anderen bestellen. Der Aussteller verspricht, den Schiedsspruch anzuerkennen und bittet Herrn Dietrich von Welchenhausen (Welggenhusin), Ritter, mit ihm zu siegeln, was dieser auf Bitte seines junckerren getan hat. Sr.: Ausst. und Ritter Dietrich von Welchenhausen. Ausf. Perg., verblaßt - 2 Sg. anh., 1 liegt lose bei, 2 ab - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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