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Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass Hermann Stumpf von Waldeck verstorben ist und einen [unbenannten] Sohn hinterlassen hat. Der Pfalzgraf setzt, nachdem er als Landesfürst darum ersucht worden ist, dem Kind seinen Hofmeister Blicker Landschad von Steinach zum Vormund. Blicker soll die Vormundschaft treu wahrnehmen und Vollmacht haben, zum besten Nutzen des Mündels zu handeln. Er soll dem Pfalzgrafen oder dessen Bevollmächtigten auf ihr Ersuchen hin Rechnung über Einnahmen und Ausgaben während der Vormundschaft ablegen. Die Vormundschaft soll bis zur Volljährigkeit des Jungen oder auf Widerruf des Pfalzgrafen währen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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