Kurfürst Philipp von der Pfalz schließt einen Vertrag zwischen Hermann von Geispitzheim (Geißpißheim) und dessen Stiefkindern. Hermann hatte sich nach dem Tod Eberhards von Talheim mit dessen Witwe [Magdalena Truchsess von Höfingen] vermählt und nach deren Tod die Güter der Kinder von ihr und Eberhard übernommen. Der Pfalzgraf wollte als Landesfürst der Kinder Hermanns Rechnung hören, welche dieser den pfalzgräflichen Räten und Verwandten und Vormunden der Kinder präsentierte. Demnach wären die Kinder Hermann 300 Gulden schuldig, wogegen die Vormunde Einspruch erhoben. Um das bislang gute Verhältnis zwischen Hermann und den Kindern nicht zu belasten, wurde in Gegenwart von Stefan vom Jungen, der Eberhards Tochter Ursula geheiratet hat, sowie der Vormunde abgesprochen, [1.] dass Hermann den Kindern die Schulden erlassen soll, womit dann alle Einnahmen und Ausgaben miteinander verglichen sind. [2.] Der übriggebliebene Wein soll je hälftig Hermann und den Kindern oder Vormunden zustehen. [3.] Die Mutter Magdalena hatte in die Ehe mit Eberhard 600 Gulden Ehesteuer eingebracht und war diesbezüglich auf etliche Güter verwittumt worden. Laut Heirats- und Wittumsbrief sollen die Vormunde und Kinder Hermanns eine lebenslängliche Gülte über 300 Gulden jährlich entrichten. Wenn dies geschehen ist, soll Hermann die Wittumsgüter den Kindern überstellen. [4.] Eberhard hatte Magdalena eine Morgengabe über 200 Gulden gegeben, die mit einem Hof zu Rauenberg versichert sind. Magdalena wiederum hatte die 200 Gulden ihrem zweiten Ehemann überstellt, damit dieser davon eine näher bestimmte Messe einrichte. Dabei soll es bleiben. Das dabei Übrigbleibende steht Hermann zu. Die Briefe über die Stiftung sollen zur gemeinen Hand hinterlegt werden. [5.] Magdalena hat als Witwe von ihrer Schwester 400 Gulden geerbt, wovon 300 Gulden ebenfalls auf einen Hof zu Rauenberg gelegt und 100 Gulden bei Hans Rulbern angelegt sind. An diesen 400 Gulden meinte Hermann lebenslänglich ein Besitzrecht zu haben (ein beyseß dabey zuhaben). Diesbezüglich sollen die Kinder zwei Beisitzer von der Ritterschaft und auch Hermann zwei bestimmen, die sich der Sache annehmen und entscheiden sollen. Bei Uneinigkeit bestimmt der Pfalzgraf einen unparteiischen Obmann aus der Ritterschaft. [6.] All diese Punkte wurden angenommen.