Friedrich [III.], Balthasar und Wilhelm [I.], Landgrafen von Thüringen und Markgrafen von Meißen, legen ihren Standpunkt zum Streit um das Erzstift Mainz dar. Papst [Gregor XI.] habe ihren Bruder Ludwig mit dem Erzbistum und dem Stift Mainz begnadet und belehnt. Kaiser [Karl IV.] habe ihn als Kurfürsten des Reichs mit seinen weltlichen Lehen begnadet und belehnt. Bischof Adolf von Speyer habe sich jedoch widerrechtlich in den Besitz des Stiftes Mainz gebracht. Aus Gehorsam gegenüber dem Papst, dem Kaiser und der Christenheit sei Erzbischof Ludwig deshalb zu großen Ausgaben gezwungen gewesen und müsse diese täglich noch leisten. Er habe sich deshalb mit einer Mahnung nach brüderlicher Treue mit der Bitte um Hilfe an die Aussteller gewandt. Diese leihen ihm deshalb 20000 Mark lötigen Silbers. Erzbischof Ludwig versetzt ihnen dafür die folgenden gewonnenen oder ungewonnenen Burgen und Städte: Seinen Teil an Langensalza (Salcza), Großengottern (Bischoffguttern), Heiligenstadt (Heylingenstad), Duderstadt (Tuterstad), Bischofstein (Bischofsteyn), Scharfenstein (Scharffenstein) und Gleichenstein (Glichenstein) mit allem Zubehör. Die Einlösung der Güter soll nach vierteljähriger Vorankündigung jederzeit möglich sein. Für die verpfändeten Burgen und Städte soll Erzbischof Ludwig unter der Bedingung das Öffnungsrecht haben, dass sich dessen Leute nicht gegen die Land- und Markgrafen wenden. Falls eine der Burgen durch den Krieg Erzbischof Ludwigs verlorengeht, soll er diese durch eine andere ersetzen. Im Fall eines Krieges zwischen Erzbischof Ludwig oder seinen Nachfolgern einerseits und den Land- und Markgrafen andererseits sollen die verpfändeten Burgen und Städte neutral bleiben (stille siczen). Diese Urkunde soll den früheren Vereinbarungen der Aussteller mit dem Stift Mainz, u. a. um Langensalza, nicht schädlich sein. Falls die Aussteller Erzbischof Ludwig mehr als die genannte Summe zahlen sollten oder Bischofstein, Scharfenstein und Gleichenstein bzw. Zinse (gulde) aus den verpfändeten Städten einlösen sollten, soll das Geld auf die verpfändenden Güter [oder deren verbleibenden Teil] geschlagen werden. Erzbischof Ludwig soll die Land- und Markgrafen in der hier vorliegenden Sache nötigenfalls vor dem Papst vertreten. Falls Erzbischof Ludwig die verpfändeten Städte und Burgen binnen eines Jahres nicht an die Land- und Markgrafen bringen sollte, soll er entweder das Geld zurückgeben oder andere gleichwertige Burgen verpfänden. - Siegel der Aussteller angekündigt.

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Sächsisches Staatsarchiv
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