Auf unserer Webseite werden neben den technisch erforderlichen Cookies noch Cookies zur statistischen Auswertung gesetzt. Sie können die Website auch ohne diese Cookies nutzen. Durch Klicken auf „Ich stimme zu“ erklären Sie sich einverstanden, dass wir Cookies zu Analyse-Zwecken setzen. Sie können Ihre Cookie-Einstellungen hier einsehen und ändern.
Konsens Hermann [von Buchenau], Pfleger des Stifts Fulda, zur Übertragung zweier Güter in Bimbach und Rodges durch Hans von Bimbach an Elisabeth und Anna von Bimbach sowie Versicherung des Verkäufers
Anmelden
Um Merklisten nutzen zu können, müssen Sie sich zunächst anmelden.
Konsens Hermann [von Buchenau], Pfleger des Stifts Fulda, zur Übertragung zweier Güter in Bimbach und Rodges durch Hans von Bimbach an Elisabeth und Anna von Bimbach sowie Versicherung des Verkäufers
Reichsabtei Fulda: Klöster, Propsteien, Stifte [ehemals: Urkunden R II] >> Kloster Blankenau
1419 Juli 25
Ausfertigung, Pergament, zwei anhängende Siegel, ab und verloren
Urkunde
Identifikation (Urkunde): Originaldatierung: ... der gegebin ist due man czalte nach Cristi gebuerte vierczenhuendert iar darnach yn deme nuenczensten iare an sente Jacobs tage des heiligen aposteln den man nennet den groeszern
Vermerke (Urkunde): (Voll-) Regest: Hermann [von Buchenau], Pfleger des Stifts Fulda, bestätigt die mit seinem Einverständnis getätigte Übertragung zweier Güter in Bimbach (Bienbach) [Ortsteil der Gem. Großenlüder, Lkr. Fulda] und Rodges (Rodigis) [Stadtteil der Gem. Fulda, Lkr. Fulda] durch Hans von Bimbach (Bienbach) an seine Schwestern Elisabeth (Else) und Anna von Bimbach, Nonnen im Kloster Blankenau [Gem. Hosenfeld, Lkr. Fulda]. Die Güter waren bisher fuldische Lehen und den Nonnen zu Leibgedinge bestimmt, nun sollen sie diese zu Eigen haben. Daher bestätigt der Abt weiter die Lehenaufsage und den Verzicht auf alle Ansprüche durch Hans von Bimbach. Siegelankündigung. Hans von Bimbach bestätigt für sich und seine Ehefrau Schwanhild ebenfalls die Übertragung und versichert, sich an alle vertraglichen Vereinbarungen zu halten. Siegelankündigung.
Vermerke (Urkunde): Siegler: Hermann von Buchenau, Pfleger, und Hans von Bimbach
Vgl. zum Kloster Blankenau Germania Benedictina Bd. VII, S. 57-65.
Angaben zum entzogenen Vermögen
Sonstige Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgte Person“ meint eine Person, die einen Entschädigungsanspruch für einen Schaden durch NS-Verfolgung geltend machte. Wenn der Antrag nicht von der verfolgten Person selbst, sondern von einer anderen Person gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ angegeben und ihre Beziehung zur verfolgten Person, soweit vorhanden, vermerkt. In den Quellen wird die verfolgte Person mitunter als „Geschädigter“, die antragstellende Person als „Anspruchsberechtigter“ bezeichnet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.