Ecbertus, Subprior und Stellvertreter des Priors des Prediger-Ordens zu Wesel (Wesaliensis), und der ganze Konvent daselbst bekunden, daß sie an der den Beginen (puellarum) St. Jacobi in Coesfeld (Cosveldia) gehörigen Hausstätte (area), auf deren Grund ihr (der Prediger) Haus gebaut ist, kein Eigentumsrecht haben, sondern diese gegen einen jährlichen Erbzins von 12 Pfennigen Soester Münze besitzen. Sie versprechen, die Hausstätte nicht durch eine Schenkung, einen Kauf oder eine testamentarische Verfügung zu erweitern. Wenn das nicht eingehalten wird, können die Bürgermeister und Ratsherren der genannten Stadt das Haus an sich nehmen. Die Aussteller machen wegen der von den Bürgermeistern und den Ratsherren um Gotteslohn gewährten Gastfreundschaft die Gesamtheit der Bürger der Stadt teilhaftig aller Messen, Gebete, Vigilien, Fasten, Mühen und der sonstigen guten Werke, die die Brüder ihres Konvents vollziehen. Ankündigung des Konventssiegels. Datum 1319 Dez 11. in die beati Damasi pape

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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