Kurfürst Philipp von der Pfalz verleiht den nachgeschriebenen Personen das Quecksilberbergwerk zu Daimbach, das einst gebaut, aber zuletzt verlassen war, mit der Fundgrube, 14 Lehen nach Daimbacher Ordnung, altem Herkommen und Bergwerksrecht, wobei der pfalzgräfliche Bergrichter die Abmessung vornehmen soll. Im Detail werden geregelt: [1.] Die Gewerke sollen einen Erbstollen zur Fundgrube führen, den sie im Bereich des Fürstentums nach Belieben, aber anderen ohne Schaden und durch Unterweisung seitens des Burggrafen oder Landschreibers zu Alzey beginnen sollen. [2.] Sie dürfen die alten Halden im Bereich der 14 Lehen verwenden. [3.] Im Bereich des Erbstollens gilt die Freiheit und Gerechtigkeit der Gewerke. [4.-8.] Nähere Regelungen zum Betrieb des Erbstollens, zum Verhältnis zu Haupt- und Lichtschächten sowie zu Stollen aus Wasser-, Luft-, oder Bergnot. [9.] Bergwerk und Erbstollen sollen nach Bergwerksrecht und Ordnung betrieben und instandgehalten werden. Wo das nicht geschieht, fällt der Teil an den Kurfürsten. [10.] Der Kurfürst erhält den Zehnten von gebranntem oder geläutertem Quecksilber in seine Kellerei zu Alzey. Weiteres Quecksilber darf erst nach Begutachtung durch den Teilwärter von der Brandstätte weggeführt und dann nach Willen der Gewerke veräußert oder gebraucht werden. [11.] Für andere Erze oder Metalle behält sich der Kurfürst seine Gerechtigkeit vor. [12.] Der Kurfürst bestätigt und erneuert den Gewerken zu Daimbach die Bergwerksordnung für dieses Bergwerk. Wer in Bergwerkssachen Recht sucht, soll dies vor dem Bergrichter bekommen. [13.] Die Stollenführer sollen sich viermal jährlich zwecks Rechnungen und Samkosten treffen. Samkosten und Zubußen sind binnen Monatsfrist weniger einem Tag zu bezahlen. [14.] Der Kurfürst gewährt den Gewerken in Bergwerksangelegenheiten freies Geleit. [15.] Er gestattet die Holzverwendung aus seinen Wäldern, jedoch nach seinem Gefallen, wofür dem Burggrafen zu Alzey die Verwaltung befohlen wird. [16.] Der Kurfürst befreit die Gewerke zur Förderung ihrer Bautätigkeiten vom Zehnten auf Widerruf und behält sich Änderungen vor. Als Gewerke werden genannt: Brenner von Löwenstein; Siegfried Horneck von Heppenheim; Johannes, Pastor zu Siefersheim; Hans Odenwald, Landschreiber zu Kaiserslautern; Martin Zins, Truchsess zu Kreuznach; Wentz Kremer zu Alzey; Peter [Schöffer (?)], Buchdrucker zu Mainz; Stollen Peter zu Lonsheim; Lenhart Klupfel zu Büdesheim; Heinrich Henne zu Fürfeld; Cleisgin Wächter zu Fürfeld; Friedrich Henne zu Büdesheim; Johann Klupfel, genannt Beckerhenn zu Büdesheim. Sie dürfen weitere Gewerke aufnehmen, worunter aber keine Fürsten oder "furstmessige" Personen sein dürfen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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