Schultheiß Meyer an den Obristen von Böcklin, das Wirtsrecht der Gemeinde betreffend: Die Gemeinde hat von jeher das Recht gehabt, auf dem Rathaus zu wirten, es wurde öffentlich versteigert. Seitdem aber die Zehrungen bei den Steigerungen, Hochzeiten, Kindstaufen, Weinkäufen usw. im Österreichischen aufgehoben worden sind, hat man diese Wirtschaft auf das Haus des Steigerers übertragen und den geringen Pachtschilling zur Gemeindekasse eingezogen. Vor zwei Jahren hat man die Auflage gemacht, dass der Käufer keine andere Rechte als andere Tavernenwirte haben solle. Begl. am 16. August 1801 zu Mahlberg durch den öffentlichen geschworenen Notar und Licentiaten beider Rechte Johannes Gottfried Scheid, mit Siegel und Unterschrift