Kurfürst Friedrich I. von der Pfalz, auch für seinen Sohn Philipp und beider Erben, bekundet eine Ordnung über das Hubgericht zu Dossenheim, die mit Zustimmung der Vettern und Brüder Heinrich, Dieter und Tham von Handschuhsheim, des Abts von Schönau und der Äbtissin von Neuburg errichtet worden ist. Der Pfalzgraf hat das Weggericht zu Dossenheim inne, während die Genannten Güter in dem Pfalz zu Lehen rührenden dortigen Hubgericht besitzen. Dieses Hubgericht soll, solange der Pfalzgraf Dossenheim innehat, fortan abgestellt sein und nicht mehr gehalten werden, diesbezügliche Rechtssachen an das Weggericht gewiesen werden. Damit das Hubgericht in Erinnerung gehalten wird, auch für den Fall, dass Dossenheim aus pfälzischer Verfügungsgewalt gelangt, wird das Weistum des Hubgerichts inseriert [s. Druck]. Die Gefälle der Herren von Handschuhsheim auf den Gerichtsgütern, namentlich Geld-, Kappen- und Haferzinse sowie der Herbstwein, sollen von der Verordnung unberührt bleiben. Die Klöster Schönau und Neuburg sollen, solange die Verschreibung währt, namentlich genannte Gefälle von ihren Hubgütern an die Herren von Handschuhsheim reichen. Angelegenheiten um Besichtigung der Flurgrenzen, Grundstücksübertragungen, Erbschaften u. ä. sollen fortan am rechten [Wege-]Gericht geschehen, gemeinsam mit Sachen über andere Güter, die keine Huben sind. Auf Frevel und Bußen verzichten die Herren von Handschuhsheim gegenüber dem Pfalzgrafen für die Zeit der Verschreibung. Sollte Kurpfalz den pfandweisen Besitz an Dossenheim verlieren, mögen die Herren von Handschuhsheim das Hubgericht wieder einsetzen und innehaben.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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