K. Leopold [I.] verleiht Johann Wilhelm, Johann Werner, Johann Albrecht, Johann Franz und Johann Friedrich, alle Schenken von Stauffenberg zu Wilflingen, auf ihre Bitten hin den Blutbann an dem Schloß und in den Dörfern Groß- und Kleinwilflingen, sonst Enhofen gen., der vom Reich als Lehen herrührt und welcher letztmals der Vater des gen. Schenken Wolf Friedrich unterm 10. Febr. 1664 (Urkunde von 1664 Febr. 10) vom A. zu Lehen empfangen hatte. Die Vormundschaft der gen. Schenken hatte um die Belehnung mit dem Blutbann zu Wilflingen zwar schon am 27. Juli 1667 nachgesucht, diese konnte aber wegen erheblicher Hindernisse damals nicht erfolgen. Die Verleihung mit dem Blutbann geschieht nicht nur auf Grund alter Lehenbriefe, sondern auch auf Grund der von K. Rudolf II. der gemeinen gefreiten adeligen Reichsritterschaft im Lande Schwaben der Blutbänn halber unterm Datum vom 3. Nov. 1609 mitgeteilten Freiheit. Die gen. Schenken von Stauffenberg sollen das Hochgericht zum Schloß und in den Dörfern Groß- und Kleinwilflingen innehaben und es mit 10 oder 12 ehrbaren Männern, in ihrer oder anderer Obrigkeit gesessen, besetzen. Ihre Unterrtr. oder Amtleute sollen die übeltätigen oder verleumdeten Leute in dem gen. Schloß und in den Dörfern Groß- und Kleinwilflingen ergreifen und auf genügsame Indicia und Vermutungen peinlich fragen und auf freies Bekenntnis und offenbare Verhandlung nach Reichsrecht und Reichsordnung strafen oder richten lassen, unschädlich der Rechte des Reichs und des A. Die erw. Schenken und ihre Nachkommen haben den Bann über das Blut zu richten jeweils nach Lehenfall erneut als Lehen zu empfangen und dafür die gewöhnlichen Gelübde und Eide zu tun. Die Schenken haben durch ihren bevollmächtigten Gewalthaber Johann Jakob Albrecht von Lauterburg, kfstl. Trierischen und anderer Fst. und Stände des Reichs Residenten und Agenten am ksl. Hof, die gewöhnlichen Gelübde und Eide geleistet, dem Reich und dem A. wegen des Lehens getreu, gehorsam und gewärtig zu sein.