Johannes Döckelmann, Keller zu Bretten, verleiht auf Befehl Kurfürst Philipps von der Pfalz dem Hans Müller, Kunzel Müllers (+) Sohn, die Mittelmühle (mettel mule) zu Heidelsheim zu Erbe unter nachfolgenden Abmachungen: 1.) dass der Müller und seine Erben in den nächsten zwei Jahren die Mühle auf eigene Kosten bauen und bessern und sie dann instand halten; [2.] dass sie jährlich 16 Malter Korn, 4 Malter Kern und 1 Gulden nach Kaufmanns Güte, je hälftig zu St. Johannes Evangelist (27.12.) und zu St. Johannes Baptist (24.6.) zahlen; [3.] dass für die zwei Jahre sich Hensel Milin der Junge und Stephan Wolf, beide Bürger zu Heidelsheim, als Bürgen für 30 Gulden zur Verfügung stellen, die anschließend Hans Müller durch Pfandlegung desselben Betrags ledigen soll; [4.] dass der Pfalzgraf bei ausbleibender Gült, Nichtinstandhaltung oder denen von Heidelsheim bekanntgewordenen Vergehen des Müllers die Mühle mit Unterpfand wieder zurücknehmen dürfe; [5.] dass der Pfalzgraf, sein Amtmann und Schultheiß zu Heidelsheim den Müller bei der Mahlgerechtigkeit der Mühle belassen, so dass jeder dritte Malter von denen aus Heidelsheim dort gemahlen werden müsse und diese zu Frondiensten wie der Pflege der Wege und Bäche von der oberen Mühle an verpflichtet sind. Zweifach ausgefertigt als Chirograph, nämlich für den Schultheißen zu Heidelsheim und den Müller.