mandati sine clausula ad edendum inventarium reddendum rationes et reliqua cum citatione. Rechnungslegung des Bekl. über die von ihm ausgeübte Vormundschaft über den Kl. und der Verlust der Rechte des Kl. an den Stammlehen Sachsgrün ("Sachsengrün") und an Troschenreuth ("Droschreidt"). Nach dem Tod des Vaters des Kl., Melchior von Feilitzsch, Beisitzer des RKG, war der Bekl. 1596 zum Vormund des Kl. ernannt worden. Die Ernennung hatte das RKG 1597 bestätigt. Weitere Vormünder waren Ludwig von Stadion und Ludwig Wolff von und zu Flehingen. Der Kl. behauptet, der Bekl. habe seine Pflichten als Vormund vernachlässigt. Insbesondere habe er versäumt, die Einsetzung ("renovatione simultane ac investiture") des Kl. neben dessen inzwischen verstorbenem Vetter, Christoph Heinrich von Feilitzsch, in die Stammlehen seiner Familie, Sachsgrün und Troschenreuth, durch den sächsischen Kurfürsten zu veranlassen. Christoph Heinrich von Feilitzsch habe indessen die Güter an Julius von Seckendorff verkauft. Nachdem der Kl. die Volljährigkeit erlangt habe, habe er gegenüber dem Käufer ("praetenso emptore") sein "ius revocandi" geltend gemacht; der kurfürstlich sächsische Hof habe aber entschieden, dass der Kl. seine Rechte an den Käufer verloren habe, da "die revocatio investiturae simultaneae von dem vormunder negligirt unnd auß der acht gelaßen worden" sei. Der Kl. behauptet, durch die Pflichtverletzungen des Bekl. sei ihm ein Schaden von 70.000 Gulden entstanden, und fordert Schadensersatz. Durch das Mandat des RKG wird der Bekl. verpflichtet, über seine Vormundschaft Rechnung zu legen, für Schäden, die durch seine Pflichtverletzung entstanden sind, Schadensersatz zu leisten und das beim Tod des Vaters des Kl. erstellte Inventar herauszugeben.

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Sächsisches Staatsarchiv
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