Klage auf Herausgabe des Meinweger Hofs zu Miel im Erzstift Köln und auf Erstattung des Nießbrauchs seit dem Tod Irmgards von Kessel, der zweiten Gattin Dietrichs von Gymnich. Der streitige Hof, benannt nach dem Ritter Dietrich von dem Meinwegen, wurde von Johann von Meinwegen zu Erbkaufsrecht mit Wiederlöse bzw. zu Pfandrecht an die Eheleute Johann von Weyer (Weiler, Wiher) und Gertrud (Gertgen, Grietgen) verkauft und ist von Gertrud, die sich nach dem kinderlosen Tod Johanns von Weyer mit Dietrich von Gymnich vermählte, in den Besitz der Familie von Gymnich gelangt. Erwähnt wird, daß der Hof früher nach seinem vorherigen Besitzer, dem Herrn von Alfter und erzstiftisch-kölnischen Erbmarschall, Marschallshof von Alfter genannt worden ist. Die Appellanten beanspruchen den Hof als Erben des Dietrich von Gymnich. Anton Husman ist über seinen Vater Johann Husman von Namedy ein Enkel der Jutta von Gymnich, einer Schwester Dietrichs von Gymnich. Johann Schall von Bell ist über seine Mutter Margarethe von Gymnich ein Enkel des Rabot oder Robin von Gymnich, des Bruders Dietrich von Gymnich. Die Appellatin Margarethe Krummer erhebt aufgrund ihres Ehevertrags 1503 Anspruch auf den Besitz des Hofes, den sie von ihrer Tante Irmgard von Kessel als Mitgift erhalten habe. Diese soll jedoch nur Leibzuchtsrechte am streitigen Gut besessen haben. Die Appellaten berufen sich auch auf einen Vergleich und Teilungsvertrag von 1489, durch den 1/4 des Meinweger Hofs an Ritter Johann Laner von Breitbach, 1/4 an Dietrich von Gymnich, 1/4 an Gerhard von der Horst und Johann Krummel von Eynatten und das letzte Viertel an Wolter von Ilem gelangt sei. Die Appellanten behaupten, Dietrich von Gymnich habe den an Johann von dem Meinwegen verpfändeten Hof rechtzeitig wiedereingelöst. Berufung gegen das Urteil der 2. Instanz vom 10. Mai 1557, die den Freispruch der Beklagten bzw. Appellaten von der Klage der Appellanten durch die 1. Instanz im Jahre 1543 bestätigte. Das RKG bestätigt am 31. Aug. 1562 diesen Freispruch und erklärt die Sache von Amts wegen für beschlossen. Beide Parteien umgingen mit der Einlassung am Hohen Gericht zu Bonn das Gericht (Schultheiß, Schöffen und Geschworene) zu Buschhoven (Rhein-Sieg-Kr.), das die eigentliche 1. Instanz gewesen wäre.