Ott, Graf zu Henneberg, und sein Bruder Friedrich schulden wegen "Niederfalls" ihrem Oheim, dem Grafen Wilhelm zu Wertheim 3000 fl.; bezahlten sie aber "zu billiger Zeit" nicht, weshalb Wilhelm vom Hofgericht zu Würzburg ein dahin gehendes Urteil erwirkte. Sie versäumten die Appellationsfrist, bezahlten aber gleichwohl nicht. Nun nahm Wilhelm Otto gefangen, dieser bezahlte die 3000 fl und Wilhelm stellte ihm eine Quittung aus. Otto stellt nun einen Urfehdebrief aus. Entsteht Graf Wilhelm wegen der Gefangennahme Ottos durch einen der Hennebergischen Schaden, so muß in Otto innerhalb 1 Monats auf Mahnung ersetzen. Bezahlt Otto innerhalb eines Monats den Schaden nicht, so müssen seine Bürgen auf Mahnung in eine der 3 Städte, welche ihnen am geeignestem erscheint, Mergentheim, Umstadt (Ombstat) oder Neustadt (die Newestat unter Bruburg) in ein offenes Wirtshaus je 1 "Erbaren" mit 1 Knecht und 2 leistbaren Pferden schicken und solange leisten, bis dem Wertheimer der Schaden ersetzt ist. Scheidet ein Bürge durch Tod oder sonst wie aus, so muss Graf Otto Ersatz schaffen in Monatsfrist. Geschieht das nicht, so müssen die anderen Bürgen auf Mahnung leisten, bis der Ersatz erbracht ist. Kein Bürge darf die Leistungspflicht an einen anderen übergeben. Otto und seine Bürgen versprechen, kein Bündnis gegen Wilhelm und die Seinigen einzugehen. Otto verspricht eidlich Lösung seiner Bürgen.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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