Vergleich zwischen der Äbtissin Veronica von Reichenstein zu Elten und Wilhelm Buynck zu Zelem betr. das Gut Buynck, welches diesem 8 Jahre lang gegen bestimmte Abgaben, einschließlich des "Versterffs" seines Stiefvaters überlassen bleiben soll. Der Buynck soll ein freies Dienstweib nehmen dürfen, nach deren Ableben der Äbtissin ebenso wie nach Buyncks Tode das "Versterff" zu entrichten ist. Eins seiner Kinder soll als hörig der Äbtissin präsentiert werden; wenn dieses Kind sich aber, nachdem es mündig geworden ist, dessen weigert, ist das Gut der Abtei verfallen. G. up andern donredach nae s. Valentyn anno XXXIII.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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