Wilhelm von Vlatten, Herr zu Dreiborn, Dietrich von Bourscheid, (beide) Ritter, Garsilius (Causelis) von Palandt, Herr zu Wildenburg, Johann von Malberg, Herr zu Sainte-Marie (Sente Merie) und Gerhard von Wiltz vertragen die Streitigkeiten zwischen den Junkern und Grafen Ruprecht und Wilhelm von Virneburg, Brüder, einerseits und Friedrich von Brandenburg, Herr zu Clerf, andererseits. Die Streitigkeiten betrafen die jeweiligen Anteile am hogericht des Hofs Hosingen (zu Hose), die nach Stolzemburg bzw. nach Clerf gerechnet wurden. Die Schiedsleute, durch einen compermiss von beiden Parteien beauftragt, ließen durch Johann von Malberg und Gerhard von Wiltz kuntschafft ind getzuych einholen. Die Freunde beider Parteien konnten keine weitere Kundschaft beibringen. Die fünf Schiedsleute erlassen dann aufgrund der Stellungnahmen der Parteien, der vorgelegten vidimierten Urkunde des Königs Johann von Böhmen (Beehem und Polin), die dieser einem Herrn von Clerf gegeben hat und die durch den Prior von Houffalize (Hufies) besiegelt wurde, und aufgrund der eingeholten Kundschaften folgenden Spruch: Da Friedrich von Brandenburg und seine Vorfahren als Herren zu Clerf, nicht aber die Herren von Stolzemburg, das hogericht des gen. Hofs viele Jahre ausgeübt haben, sollen Friedrich und seine Nachkommen als Herren zu Clerf dieses fortan versehen; die Schöffen und andere, die nach Hosingen gehören, sollen die Junker von Virneburg wegen ihres Teils an Stolzemburg ohne Behinderung an Friedrichs Gericht folgen lassen, bis sie mit besserer Kundschaft ihr Recht nachweisen können. Den beiden Parteien bleiben die fünf freien Jahre, merte gemeinsam zu hüten wegen der Herrschaften Stolzemburg und Clerf, vorbehalten; die Bußen auf den gen. merten fallen je zur Hälfte an den von Clerf und an die Junker von Virneburg wegen der Herrschaft Stolzemburg. Frevel, die den lyff betreffen, soll der Herr von Clerf richten. Jede Partei soll aber an den anderen herrlicheiden, und jair gedingen, die boessen, nutz ind gevelle gebrauchen. Das hoegericht bleibt allerdings davon ausgenommen und steht Friedrich von Brandenburg und seinen Erben als Herren zu Clerf zu. Beide Parteien haben die Schöffen des Hofs Hosingen wieder einträchtig einzusetzen und beieinander bleiben zu lassen. Alle aufgetretenen Streitigkeiten sind damit bereinigt. Die Parteien erhalten jeweils eine Ausfertigung der Urkunde. Sr.: Die Ausst. Ausf. Perg. - 5 Sg. anh., 2, 4, 5 besch., 1, 3 ab - Rv.

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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