Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen Erasmus Schenk von Erbach, Herr zu Bickenbach, und den Kindern der verstorbenen Schenken von Erbach Georg und Hans Irrungen halten, die durch deren Vormunde zum Teil zum heutigen Tag als Klage vor sein Hofgericht gebracht worden sind. Nachdem zur Klärung der Sache Kundschaften und Besichtigungen notwendig sind, hat der Aussteller beide Parteien mit ihrer Zustimmung dahin vertragen, dass der Pfalzgraf drei seiner Räte in den Odenwald verordnen will, wobei die Parteien jeweils einen Freund oder Verwandten dazusetzen sollen. Die fünf Schiedsleute sollen die Schriftstücke und Verhältnisse bei Bedarf in Augenschein nehmen und die Parteien gütlich vertragen. Was gütlich nicht vertragen werden kann, soll mit Klage, Antwort, Kundschaft und allen Rechtsbehelfen vor den Pfalzgrafen zum endgültigen Entscheid gebracht werden. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung dieser Abrede.