Hans Rauch zu Öffingen stellt Junker Wernher v. Neuhausen einen Revers aus über die Belehnung mit seinem Hof zu Öffingen als Erblehen und verspricht, den Hof nicht zu zertrennen oder zu belasten, die gen. Hofgülten zu entrichten und dem Junker täglich [Fron]Dienste zu leisten. Der Hof steht zu leihen oder zu lösen. (Abschrift des 16.Jh. im Kopialbuch U 663, Bl. 13-15)

Show full title
Landesarchiv Baden-Württemberg
Data provider's object view
Loading...