Vor dem kaiserlichen Notar Johann Andreas Neidinger, Kandidat der Rechte, aus der österreichischen Stadt Villingen und den Zeugen Johann Grorer, Trompeter und Einspänniger zu Ulm, und Georg Speth von Konstanz in Gegenwart der gesamten Gemeinde Frohnstetten und der erzfürstlich-österreichischen Beamten zu Fridingen ist erschienen Johann Ludwig Beckh, Doktor der Rechte, als Anwalt der Freiherren Ferdinand von Degenfeldt und Georg Christoph Gielen von Gielsperg, Gabriel Brecht von Herwarth, Hauptmanns, und seines Schwagers Hans Christoph Reichlin von Meldegg, Johann Dietrich und Wolf Jakob von Bernhausen, Brüder, und hat vorgebracht: Der langwierige Streit zwischen Maria Franziska geb. Gräfin von Montfort, Fürstin und Äbtissin des Stifts Buchau und Frau der Herrschaft Straßberg einerseits und den freiherrlich westerstettischen Testaments und Eigentumserben andererseits ist durch kaiserliche Kommission so beigelegt worden, daß die Fürstin den westerstettischen Eigentumserben zur Übernahme der 10.000 Gulden Schulden noch 16.000 Gulden bezahlt bzw. bis zu iherer Bezahlung den Flecken Frohnstetten zur Nutznießung überläßt. Seine Einwohner sollen von ihrem dem Stift Buchau geleisteten Eid entbunden und in neue Pflicht gegenüber den Eigentumserben genommen werden. Dazu ist ein kaiserlicher Notar nötig. Der obengenannte Notar ist daher dazu gebeten worden. Christoph Kalt, erzfürstlicher Obervogt, läßt in Gegenwart eines Mitbeamten und Kellers Johann Adam Braß vorbringen, daß die Streitigkeiten beigelegt seien und ein wohlklausulierter Rezeß darüber gefertigt worden sei; durch die in Frohnstetten vorzunehmende Erbhuldigung werde aber die hohe forstliche, geleitliche und malefizische Obrigkeit [Österreichs] verletzt. Er fordert, daß die Erbhuldigung in ihrer Gegenwart stattfinde; zuerst solle an die oberösterreichische Regierung in Innsbruck berichtet und deren Antwort abgewartet werden. Diese Forderungen werden von Seiten Buchaus und der westerstettischen Erben zurückgewiesen: Bei einer Erbhuldigung zu Frohnstetten seien niemals die fridingischen Beamten im Namen des Hauses Österreich anwesend gewesen. Die Erbhuldigung gehöre zur niedergerichtlichen Obrigkeit, es sei eine Einsetzung nur zur Nutznießung. - Der fürstlich buchauische Rat und Obervogt der Herrschaft Straßberg Johann Franz Fischer legt seine von der Äbtissin am 18. Mai zu Biberach ausgestellte Bevollmächtigung und ihr Begleitschreiben vom 19. Mai, Biberach, vor; beide Schreiben sind inseriert. Bevollmächtigt ist darin auch ihr Rat und Sekretär Johann Andreas Neidinger. Der Obervogt entbindet die Untertanen von Pflicht und Eid und verweist sie an die freiherrlich westerstettischen Eigentumserben. Dr. Beckh legt seine vom Freiherrn Ferdinand von Degenfeldt am 8./18. Mai zu Biberach ausgestellte Beglaubigung vor, die ebenfalls inseriert ist. Die Untertanen legen das bei der letzten Erbhuldigung gefertigte Instrument vor über ihre in 7 Punkten zusammengefaßten alten Herkommen und bitten, sie dabei bleiben zu lassen. Die westerstettischen Erben erklären sich einverstanden; sie wollen keine Neuerungen in Religions- und Polizeisachen einführen. Den Untertanen wird auf deren Bitten eine Erläuterung gegeben über die von der Ritterschaft angefochtene Kollektionierung: sie seien nichts schuldig über die zur Entrichtung der Friedensgelder gemachten Schulden. Es folgt die Huldigung; der Wortlaut des Eides ist inseriert. Aufzählung der Huldigenden Unterschriften: Unterschrift, Notariatssignet des kaiserlichen Notars Johann Andreas Neidinger beglaubigt am 5. Oktober 1729 zu Ebingen von dem fürstlich württembergischen Stadtschreiber zu Ebingen Georg Philipp Landenberger durch Petschaft der Stadt Ebingen

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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