Dekan und Kapitel zu Meschede teilen Erzbischof Walram von Köln mit, Johannes gen. Schade, Pleban der Pfarrkirche in Hellefeld (Heluelde), habe den Wunsch gehabt, einen Altar in der Mescheder Kirche zur Ehre der hl. Apostel zu errichten, damit dort seine Memorie und die seiner Eltern auf ewige Zeiten gefeiert werde. Dafür habe er aus seinem Gut eine Rente von zwei Mark aus dem in Brilon (Brylon) gelegenen Haus des Heinrich von Roysbeke, Bürger in Brilon, eine Mark aus dem Haus seines Bruders Anton gen. Scaden, gelegen vor dem Tor der Stadt Brilon, und zwei Mark aus dem Haupthof "Wyerhof", gelegen bei dem Dorf Niederbergheim (Bercheym) gestiftet. Diese Renten habe der Stifter der Mescheder Kirche übertragen, und diese habe sie bereits einige Jahre in Besitz gehabt. Der Stifter Johannes wünsche, daß das neuerrichtete Beneficium, dessen Übertragung dem Dekan der Kirche zusteht, zuerst dem Kleriker Heinrich gen. Kerl und an zweiter Stelle dem genannten Johannes übertragen werde. Heinrich oder der, mit dem er vielleicht den genannten Altar tauschen wolle, sei nicht verpflichtet, zu den hl. Weihen zu gelangen und in der Kirche Residenz zu halten. Das Stift hat aber zu sorgen, daß er oder der, der an seiner Stelle den Altar versieht, durch einen geeigneten Priester dreimal in der Woche die Messe lesen läßt und daß die Gedenken für die Verstorbenen und die sonstigen Gottesdienste, wie sie die übrigen Altaristen dieser Kirche leisten, gehalten werden. Nach dem gen. Heinrich Kerl oder dem jenigen, mit dem er den Altar getauscht hat, soll ihn der Stiftsdechant an einen Priester oder geeigneten Kleriker geben, der binnen Jahresfrist die Priesterweihe empfangen muß. Das Stift seinerseits hat das Dotalgut dieses Altars um die Einkünfte des Hofes Lederke (Lederike) einschließlich der Weinschar (wynscare) bereichert und festgesetzt, daß der Rektor des Altars, sofern er am Gottesdienst teilnimmt, Präsenzgelder erhalten soll, und zwar halb soviel wie ein Stiftskanoniker. Das Kapitel bittet deshalb den Erzbischof, die gen. Güter, die zum Unterhalt eines Geistlichen ausreichen, dem Apostelaltar als "dos" zuzuschlagen und den Altar zu einem kirchlichen Beneficium zu erheben. Das Kapitel behält sich vor, die aufgezählten Renten ablösen zu dürfen, jedoch nur mit einer Summe, die den Kauf von mindestens gleichwertigen Einkünften ermöglicht. Ankündigung des Siegels des Stifts. Datum 1344 Juni 28 (in vigilia beatorum Petri et Pauli apostolorum)

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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