Jakob Bischof zu Konstanz läßt die zwischen Sigmund von Enzberg einerseits und den Gemeinden und Einwohnern der dem Aussteller, seinem Stift und Gotteshaus Reichenau lehenbaren drei Flecken Buchheim, Irndorf und Nendingen andererseits bestehenden Streitigkeiten als Lehnsherr und Obrigkeit auf Bitten der Parteien durch seine bevollmächtigten Kommissare, Gebhard Schöllhammer, Kanzler, und Johann Heinrich von Pflaumern, Obervogt seiner Stadt Meersburg, - beide sind Räte des Ausstellers -, gütlich beilegen und bestätigt die Vorschläge der Kommissare, an die sich die beiden Parteien halten sollen. Die 33 Artikel betreffen u. a.: Frondienste in Irndorf in Äckern und Wäldern; Verpflichtung für die von Irndorf zu Weinfuhren von Markdorf; Niedergerichtliche Strafen und Frevel in den 3 Flecken; Beschwerung der Güter mit Gerstenzins; Entrichtung der jährlichen Zinsen und Gülten; Trieb und Tratt des Enzbergischen Viehs zu Irndorf; Leibeigenschaft; Waldbesitz der von Enzberg; Holzverkauf; Holzversorgung der Untertanen; Erlaß einer Holzordnung; Bebauung des Hofs Bronnen; Holzfahrten; Schweinetrieb in das "Käs"; Jahrgericht und Rügungen; Annahme und Beurlaubung der Dorfvögte und Richter; Aufnahme fremder Personen; Höhe des Einzugsgeldes; Entrichtung der jährlichen Zinsen und Gülten; Beschwerdepunkte derer von Nendingen; Bebauung des Hofackers im Mühlheimer Bann; Heranziehen der Untertanen der 3 Flecken zum Hegen und Jagen derer von Enzberg; Die Weinfuhr derer von Nendingen; Benutzung der Viehweide zu Nendingen; Strafen; Anzeigepflicht von Hochzeiten; Abschaffung der Gotteslästerei, der Verschwendung und der Lichtstuben; Anzeigepflicht bei Verkauf von Kälbern, Schafen, Schweinen und anderer bäuerlicher Erzeugnisse beim Dorfvogt; Mühlenbann; Besteuerung derer von Nendingen (2 gewöhnliche Jahressteuern, Türkensteuer und andere Auflagen); Dokumente der Gemeinde Nendingen; Tätigkeit des Stadtschreibers von Mühlheim für die Bauernschaft. Den Untertanen der 3 Flecken wird für ihre während der Streitigkeiten vorgenommenen Übergriffe Straffreiheit zugesichert; die Urfehden werden herausgegeben. Die Untertanen müssen künftig gehorsam sein und dieser Verordnung gemäß sich verhalten. Die ausstehenden Leib- und Fastnachtshennen sollen in Raten entrichtet werden. Hinsichtlich des in den Artikeln nicht Enthaltenen soll es beiderseits beim alten Herkommen bleiben. Die Untertanen haben der Herrschaft weiterhin die schuldigen Dienste, Zinsen, Gülten usw. zu leisten. Ihre alten, rechtmäßig erlangten Rechte, Gerechtigkeiten, Freiheiten und Gewohnheiten werden ihnen zugesichert. Es werden 4 Urkunden ausgefertigt (für die von Enzberg sowie für die 3 Flecken) Vermerke: Abschrift [17. Jh.], Papierlibell, 20 Blatt Dorsualvermerk: Lad LXV N, 4; - Vide Saalbuch part. 1, fol. 291-325. Nachtrag von 1697 März 5., Schloß Mühlheim: der die Holzfron betreffende Punkt war 1657 Oktober 2 strittig. Die fürstliche Lehenskanzlei zu Meersburg hat lt. einem Rezeß entschieden. Der Kanoniker Carolus Vogl beglaubigt durch Unterschrift, daß ihm dieser Rezeß der Freiherrn von Enzberg auf seinem Schloß Mühlheim zum Lesen gegeben hat liegt bei Urkunde 40