Hartmann Windeck ("Hartman Windecke") übergibt, auch für seine Ehefrau Else ("Elßen"), vor Richter Diether von Hohenberg ("Hoenberg") zu Erbe Herrn Johann "Walloff", Vikar zu St. Peter, ein Häuschen und einen Flecken, hart an dem Garten zum Rabenolt, zwischen der Scheuer der Eberbacher ("Erbacher") Herrn und dem Erbe gen. der kleine Rabenolt ("kleyn Rabenolt"), das Herr Johann "Kyßgin", Vikar zu St. Peter, besitzt; vorzeiten ging ein "alment" zwischendurch. Zins: 9 Schilling Heller Ewigzins, fällig St. Peter je zur Hälfte auf Johanni B. und Ev. oder binnen Monatsfrist. Der Zins ist von altersher auf dem Häuschen gestanden und wurde von den Inhabern des Gartens zum Rabenolt gegeben, "als sie zu sammen gebrochen sint gewest"; Garten und Erbe zum Rabenolt sollen fortan den Zins nicht mehr reichen. Der Vikar verpflichtet sich für sich und die späteren Inhaber den Frieden von dem Eck der Scheuer der Eberbacher ("Erbacher") bis zur Mauer zu machen und instandzuhalten, ohne Schaden Hartmans oder der späteren Inhaber von Garten und Erbe zum Rabenolt. Der Vikar bürgt durch seinen Mompar Martin "Metzeler". Zeugen: "Contz Beyer" der Vierer und Endres der Buddel. "Datum a.d. millesimo quadringentesimo octogesimo feria quarta proxima post festum Corporis Christi."