[S 1] 06 Entrup (Bestand)
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06 H 03
Stadtarchiv Lemgo (Archivtektonik) >> Politische Gemeinden - heutige Lemgoer Ortsteile
Verwaltungsgeschichte/biographische Angaben: Zu den Inhalten des Bestandes - siehe linke Seite
Vorwort: Chronologie (bis 1969)
1151
Äbtissin Godesti überträgt ihre Güter zu Eyntorp an das Stift auf dem Berge bei Herford - erste
Erwähnung Entrups
1306
Der Zehnt wird vom Grafen zu Sternberg an das Kloster Marienfeld verkauft (Paderborner Lehn)
1490
Den Schwestern im Rampendal wird die Errichtung einer Walkemühle erlaubt
1495
Familie de Wend mit zwei Hausstätten vom Stift Herford belehnt
vor 1532
Johann Torne vertreibt zwei Meier und legt einen Wohnsitz an, später im Besitz der Familie de Wend, dann v. Offen, dann v. Donop
1533
Beschwerde des Lemgoer Magistrats wegen der Anlegung eines Grabens und Befestigung eines Hofes durch die Familie de Wend
1544
Vergleich wegen der Gerichtsbarkeit zwischen dem Landesherrn und der Familie de Wend: Das Dorf soll der Familie de Wend dingpflichtig sein und dem Gogericht Talle folgen (außerhalb des Dorfs Gogericht St. Johann)
1812
Parzellierung des Guts Entrup, es bleibt ein früheres Wirtschaftsgebäude in Fachwerk, das "Hohe Haus"
1895
48 Wanderarbeiter in Entrup
1898
Bau eines Schulgebäudes
1919
Gründung des Fußball-Club (FC) Union Entrup
1922
Gründung des Ziegler- und Heimatvereins Entrup u. Übernahme des Kriegerdenkmals (I. Weltkrieg) durch die Gemeinde
1924
Gründung des Radfahrvereins Entrup
1951
Straßenbeleuchtungskörper werden aufgestellt
1952
Neubau der Friedhofskapelle
1954
Einweihung Kriegerdenkmal (II. Weltkrieg)
1955
Neubau des Sportplatzes in der Junkernwiese
1957
Flurbereinigung
1958
Poststelle eingerichtet
1959-1961
Zentrale Wasserversorgungsanlage
1964
Erweiterung der Wasserversorgungsanlage nach Matorf
1965
Die Schulkinder des 5. - 8. Schuljahres gehen zur Wallschule (Bürgerschule) in Lemgo
1966 - 68
Neubau und Einweihung der Friedhofskapelle
Verwaltungsgeschichte
Mit der Verordnung über die Aufhebung des Leib- und Gutseigentums vom 27. Dezember 1808 wurde das Ende der Feudalzeit in Lippe eingeleitet. Damit hatte die Landbevölkerung das volle Staatsbürgerrecht erworben. Vor 1841 gab es auf dem "platten Land" noch keine förmlich organisierten Gemeinden unterhalb der Amtsebene. Es existierten lediglich Vorsteher (meistens zwei), die von der Landbevölkerung gewählt wurden. Der Vorsteher war ein staatliches Organ, das dem Landesherrn verpflichtet war. Ihm oblag u. a. die Ausführung von Aufträgen der Ämter, die Wahrung und Förderung der Rechte der Gemeinheit, die Aufsicht über die angestellten Hirten und Nachtwächter, die Rechnungsführung der Gemeinde, die Beaufsichtigung der Huden und Wege, die Sorge für Ruhe und Ordnung und die Überwachung von Licht und Feuer (vgl. Instruktion vom 6.4.1793 LV 4, S. 79 - 80). Daneben gab es noch den landesherrlichen Bauerrichter, der Hebungsbeamter und Ortspolizist war. Die eigentliche Verwaltung geschah über die staatlichen Ämter, an deren Spitze die Amtmänner standen. Eine Form der kommunalen Selbstverwaltung existierte noch nicht.
Informationen über die Geschichte Entrups findet man deswegen auch in der Ämterüberlieferung des Landesarchivs NRW in Detmold (Bestände L 27 Brake, L 108 Brake und Nachfolgebestände L 109 Brake sowie L D 105 Brake).
Mit Erlass der lippischen Gemeindeordnung von 1841 (LV 8, S. 541 - 562) erhielten die Dorfgemeinden (Bauerschaften) erstmals eine Verfassung, die sie zur Aufstellung von Ortssatzungen berechtigte. Sie konnten - im begrenzten Umfange - eigene Angelegenheiten auch selbst verwalten. Stimmberechtigt in den Dorfgemeinden waren aber nur die Grundbesitzer, die die Dorfsversammlung bildeten und einen oder mehrere Vorsteher wählten. Die Vorsteher führten die Beschlüsse der Dorfsversammlung aus. Sie waren nun nicht mehr nur Ausführer landesherrlicher Anweisungen. Der Vorsteher war in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Dorfversammlung, in Auftragsangelegenheiten dem Amt verantwortlich.
Mit dem Änderungsgesetz zur Gemeindeordnung vom 18. April 1893 (LV 21, S. 215 - 245) war das Wahlrecht in den Bauerschaften nicht mehr an Grundbesitz gebunden, sondern an einen zweijährigen Aufenthalt in der Gemeinde und die Zahlung von Steuern. Für die Wahlen galt das Dreiklassenwahlrecht. Die Dorfsversammlung erhielt die Bezeichnung Gemeindeausschuss, der Vorsteher wurde zum Vorstand, bestehend aus Gemeindevorsteher und einem oder mehreren Beigeordneten.
Für größere und übergreifende Aufgaben wurden 1841 die Amtsgemeinden eingerichtet. Alle Bewohner eines Amtes bildeten unter Einbeziehung der Domänen und Rittergüter eine kommunale Amtsgemeinde. Sie war zuständig für die Aufnahme neuer Gemeindeglieder, wirkte bei der Polizeiverwaltung mit, unterhielt die Feuerwehren und war zusammen mit der Kirche an Kirchen-, Schul- und Armensachen beteiligt.
Organe der Amtsgemeinde waren der Gemeinderat und der Gemeindevorstand. Dem Amtsgemeinderat ge-hörten die Vorsteher sämtlicher Bauerschaften, die Besitzer der landtagsfähigen Rittergüter und die Pächter der landesherrlichen Meiereien an. Vorstand der Amtsgemeinde war der staatliche Amtmann. Er lud zu den Sitzungen ein, führte die Geschäfte und vollzog die Beschlüsse. Die Amtsgemeinde hatte keine eigene Rechtspersönlichkeit im Gegensatz zum staatlichen Amt.
Ab dem 1.10.1879 (Gesetz vom 23.7.1879 LV Bd. 17, S. 217) wurden Verwaltung und Justiz in Lippe getrennt. Die Ämter waren nun reine Verwaltungseinheiten, der Bereich Justiz wurde von den neu gebildeten 9 Amtsgerichten übernommen. Die bisherigen zwölf Ämter fasste man zu fünf Verwaltungsämtern zusammen (1928 bestanden nur noch vier Verwaltungsämter), die jeweils von einem höheren Verwaltungsbeamten ("Landrat") geleitet wurden. Die Amtsgemeinden blieben mit ihren Institutionen unverändert bestehen.
Die rechtliche Trennung zwischen Land- und Stadtgemeinden wurden erst durch die vorläufige Gemeindeverfassung vom 28.3.1919 (LV 26, S. 929 - 933) und mit dem Gemeindeverfassungsgesetz vom 1.12.1927, seit dem 1.4.1928 in Kraft (LV 30, S. 301 - 345) aufgehoben. Gleichzeitig galt damit in Lippe das allgemeine und gleiche Wahlrecht für Männer und Frauen auf allen staatlichen Ebenen. Seit 1928 bildeten die Bauerschaften gleichberechtigte Selbstverwaltungskörperschaften wie die Städte. In den Gemeinden unter 1000 Einwohnern war der Gemeindevorsteher gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung und des Gemeindeausschusses.
1932 legte man die vier Verwaltungsämter zu den beiden Kreisen Lemgo und Detmold zusammen ohne die amtsfreien Städte Detmold, Lemgo und Salzuflen, die erst 1934 in den jeweiligen Kreis eingegliedert wurden. Parallel dazu wurden Amtmänner als Organe der Kreise anstelle der bisherigen vier Landratsämter bestellt. Sie nahmen Aufgaben der Ortspolizei und der Fürsorge bis zu ihrer Auflösung 1969 wahr.
Mit der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 wurde der Gemeindevorsteher zum Bürgermeister, der Gemeindeausschuss zum Gemeinderat. Es galt das Universalitäts-Prinzip, d. h. innerhalb des Gemeindegebietes sollten alle Aufgaben der Gemeinde zufallen. Dies bedeutete einen erheblichen Zuwachs an Aufgaben für die Gemeinden.
Ortschaften der Bauerschaft Entrup (1911): Entrup und Steinmühle.
Bürgermeister und Gemeindevorsteher (ab 1841)
F. Holzkämper ( - 1920)
W. Wendiggensen (1920 - 1922)
Karl Biesemeier (1922 - 1931)
H. Riemeier (1931 - 1944)
K. Bödeker (1944 - 1946)
W. Hübel (1946 - 1951)
F. Potthast (1951 - 1959)
F. Imker (1959 - 1960)
F. Mühlmeier (1960 - 1968)
Bestandsbeschreibung (Besonderheiten)
Laufzeit: 1896 - 1971, 65 VZE
Literatur
Heimatland Lippe 75 (1982), 6, S. 171 - 174.
800 Jahre Entrup, 1977.
Heimatland Lippe 97 (2004), S. 14 - 17.
Heimatland Lippe 75 (1982),6, S. 174 - 178.
Heimatland Lippe 75 (1982),6, S. 178 - 181.
Lippische Landes-Zeitung. - 188 (1954),276 vom 27.11., S. [6] : Ill.
Lemgoer Hefte 8 (1985), 31, S. 5 - 9.
Heimatland Lippe 75 (1982),6, S. 162 - 170.
Verweise (Bestände im Stadtarchiv)
Vereine, siehe V-Bestände und S-Bestand
Schule, siehe T 20 Schulgemeinde Entrup
Fotos, siehe N-Bestände
Karten u. Pläne, siehe Bestand G und Bestand K
Personenstandsunterlagen, siehe F - Bestände = Standesamt Entrup
Zeitungsausschnittsammlungen zur Dorfchronik, siehe auch Ch-Bestand
Sonstige Verweise
Rentkammer Kolonate (LAV NRW Bestand L 92 T 1)
Rentkammer Meiereien (LAV NRW Bestand L 92 B), Regierung Domänenabteilung (LAV NRW Bestand L 80.20)
Vorwort: Chronologie (bis 1969)
1151
Äbtissin Godesti überträgt ihre Güter zu Eyntorp an das Stift auf dem Berge bei Herford - erste
Erwähnung Entrups
1306
Der Zehnt wird vom Grafen zu Sternberg an das Kloster Marienfeld verkauft (Paderborner Lehn)
1490
Den Schwestern im Rampendal wird die Errichtung einer Walkemühle erlaubt
1495
Familie de Wend mit zwei Hausstätten vom Stift Herford belehnt
vor 1532
Johann Torne vertreibt zwei Meier und legt einen Wohnsitz an, später im Besitz der Familie de Wend, dann v. Offen, dann v. Donop
1533
Beschwerde des Lemgoer Magistrats wegen der Anlegung eines Grabens und Befestigung eines Hofes durch die Familie de Wend
1544
Vergleich wegen der Gerichtsbarkeit zwischen dem Landesherrn und der Familie de Wend: Das Dorf soll der Familie de Wend dingpflichtig sein und dem Gogericht Talle folgen (außerhalb des Dorfs Gogericht St. Johann)
1812
Parzellierung des Guts Entrup, es bleibt ein früheres Wirtschaftsgebäude in Fachwerk, das "Hohe Haus"
1895
48 Wanderarbeiter in Entrup
1898
Bau eines Schulgebäudes
1919
Gründung des Fußball-Club (FC) Union Entrup
1922
Gründung des Ziegler- und Heimatvereins Entrup u. Übernahme des Kriegerdenkmals (I. Weltkrieg) durch die Gemeinde
1924
Gründung des Radfahrvereins Entrup
1951
Straßenbeleuchtungskörper werden aufgestellt
1952
Neubau der Friedhofskapelle
1954
Einweihung Kriegerdenkmal (II. Weltkrieg)
1955
Neubau des Sportplatzes in der Junkernwiese
1957
Flurbereinigung
1958
Poststelle eingerichtet
1959-1961
Zentrale Wasserversorgungsanlage
1964
Erweiterung der Wasserversorgungsanlage nach Matorf
1965
Die Schulkinder des 5. - 8. Schuljahres gehen zur Wallschule (Bürgerschule) in Lemgo
1966 - 68
Neubau und Einweihung der Friedhofskapelle
Verwaltungsgeschichte
Mit der Verordnung über die Aufhebung des Leib- und Gutseigentums vom 27. Dezember 1808 wurde das Ende der Feudalzeit in Lippe eingeleitet. Damit hatte die Landbevölkerung das volle Staatsbürgerrecht erworben. Vor 1841 gab es auf dem "platten Land" noch keine förmlich organisierten Gemeinden unterhalb der Amtsebene. Es existierten lediglich Vorsteher (meistens zwei), die von der Landbevölkerung gewählt wurden. Der Vorsteher war ein staatliches Organ, das dem Landesherrn verpflichtet war. Ihm oblag u. a. die Ausführung von Aufträgen der Ämter, die Wahrung und Förderung der Rechte der Gemeinheit, die Aufsicht über die angestellten Hirten und Nachtwächter, die Rechnungsführung der Gemeinde, die Beaufsichtigung der Huden und Wege, die Sorge für Ruhe und Ordnung und die Überwachung von Licht und Feuer (vgl. Instruktion vom 6.4.1793 LV 4, S. 79 - 80). Daneben gab es noch den landesherrlichen Bauerrichter, der Hebungsbeamter und Ortspolizist war. Die eigentliche Verwaltung geschah über die staatlichen Ämter, an deren Spitze die Amtmänner standen. Eine Form der kommunalen Selbstverwaltung existierte noch nicht.
Informationen über die Geschichte Entrups findet man deswegen auch in der Ämterüberlieferung des Landesarchivs NRW in Detmold (Bestände L 27 Brake, L 108 Brake und Nachfolgebestände L 109 Brake sowie L D 105 Brake).
Mit Erlass der lippischen Gemeindeordnung von 1841 (LV 8, S. 541 - 562) erhielten die Dorfgemeinden (Bauerschaften) erstmals eine Verfassung, die sie zur Aufstellung von Ortssatzungen berechtigte. Sie konnten - im begrenzten Umfange - eigene Angelegenheiten auch selbst verwalten. Stimmberechtigt in den Dorfgemeinden waren aber nur die Grundbesitzer, die die Dorfsversammlung bildeten und einen oder mehrere Vorsteher wählten. Die Vorsteher führten die Beschlüsse der Dorfsversammlung aus. Sie waren nun nicht mehr nur Ausführer landesherrlicher Anweisungen. Der Vorsteher war in Selbstverwaltungsangelegenheiten der Dorfversammlung, in Auftragsangelegenheiten dem Amt verantwortlich.
Mit dem Änderungsgesetz zur Gemeindeordnung vom 18. April 1893 (LV 21, S. 215 - 245) war das Wahlrecht in den Bauerschaften nicht mehr an Grundbesitz gebunden, sondern an einen zweijährigen Aufenthalt in der Gemeinde und die Zahlung von Steuern. Für die Wahlen galt das Dreiklassenwahlrecht. Die Dorfsversammlung erhielt die Bezeichnung Gemeindeausschuss, der Vorsteher wurde zum Vorstand, bestehend aus Gemeindevorsteher und einem oder mehreren Beigeordneten.
Für größere und übergreifende Aufgaben wurden 1841 die Amtsgemeinden eingerichtet. Alle Bewohner eines Amtes bildeten unter Einbeziehung der Domänen und Rittergüter eine kommunale Amtsgemeinde. Sie war zuständig für die Aufnahme neuer Gemeindeglieder, wirkte bei der Polizeiverwaltung mit, unterhielt die Feuerwehren und war zusammen mit der Kirche an Kirchen-, Schul- und Armensachen beteiligt.
Organe der Amtsgemeinde waren der Gemeinderat und der Gemeindevorstand. Dem Amtsgemeinderat ge-hörten die Vorsteher sämtlicher Bauerschaften, die Besitzer der landtagsfähigen Rittergüter und die Pächter der landesherrlichen Meiereien an. Vorstand der Amtsgemeinde war der staatliche Amtmann. Er lud zu den Sitzungen ein, führte die Geschäfte und vollzog die Beschlüsse. Die Amtsgemeinde hatte keine eigene Rechtspersönlichkeit im Gegensatz zum staatlichen Amt.
Ab dem 1.10.1879 (Gesetz vom 23.7.1879 LV Bd. 17, S. 217) wurden Verwaltung und Justiz in Lippe getrennt. Die Ämter waren nun reine Verwaltungseinheiten, der Bereich Justiz wurde von den neu gebildeten 9 Amtsgerichten übernommen. Die bisherigen zwölf Ämter fasste man zu fünf Verwaltungsämtern zusammen (1928 bestanden nur noch vier Verwaltungsämter), die jeweils von einem höheren Verwaltungsbeamten ("Landrat") geleitet wurden. Die Amtsgemeinden blieben mit ihren Institutionen unverändert bestehen.
Die rechtliche Trennung zwischen Land- und Stadtgemeinden wurden erst durch die vorläufige Gemeindeverfassung vom 28.3.1919 (LV 26, S. 929 - 933) und mit dem Gemeindeverfassungsgesetz vom 1.12.1927, seit dem 1.4.1928 in Kraft (LV 30, S. 301 - 345) aufgehoben. Gleichzeitig galt damit in Lippe das allgemeine und gleiche Wahlrecht für Männer und Frauen auf allen staatlichen Ebenen. Seit 1928 bildeten die Bauerschaften gleichberechtigte Selbstverwaltungskörperschaften wie die Städte. In den Gemeinden unter 1000 Einwohnern war der Gemeindevorsteher gleichzeitig Vorsitzender der Gemeindevertretung und des Gemeindeausschusses.
1932 legte man die vier Verwaltungsämter zu den beiden Kreisen Lemgo und Detmold zusammen ohne die amtsfreien Städte Detmold, Lemgo und Salzuflen, die erst 1934 in den jeweiligen Kreis eingegliedert wurden. Parallel dazu wurden Amtmänner als Organe der Kreise anstelle der bisherigen vier Landratsämter bestellt. Sie nahmen Aufgaben der Ortspolizei und der Fürsorge bis zu ihrer Auflösung 1969 wahr.
Mit der Deutschen Gemeindeordnung vom 30. Januar 1935 wurde der Gemeindevorsteher zum Bürgermeister, der Gemeindeausschuss zum Gemeinderat. Es galt das Universalitäts-Prinzip, d. h. innerhalb des Gemeindegebietes sollten alle Aufgaben der Gemeinde zufallen. Dies bedeutete einen erheblichen Zuwachs an Aufgaben für die Gemeinden.
Ortschaften der Bauerschaft Entrup (1911): Entrup und Steinmühle.
Bürgermeister und Gemeindevorsteher (ab 1841)
F. Holzkämper ( - 1920)
W. Wendiggensen (1920 - 1922)
Karl Biesemeier (1922 - 1931)
H. Riemeier (1931 - 1944)
K. Bödeker (1944 - 1946)
W. Hübel (1946 - 1951)
F. Potthast (1951 - 1959)
F. Imker (1959 - 1960)
F. Mühlmeier (1960 - 1968)
Bestandsbeschreibung (Besonderheiten)
Laufzeit: 1896 - 1971, 65 VZE
Literatur
Heimatland Lippe 75 (1982), 6, S. 171 - 174.
800 Jahre Entrup, 1977.
Heimatland Lippe 97 (2004), S. 14 - 17.
Heimatland Lippe 75 (1982),6, S. 174 - 178.
Heimatland Lippe 75 (1982),6, S. 178 - 181.
Lippische Landes-Zeitung. - 188 (1954),276 vom 27.11., S. [6] : Ill.
Lemgoer Hefte 8 (1985), 31, S. 5 - 9.
Heimatland Lippe 75 (1982),6, S. 162 - 170.
Verweise (Bestände im Stadtarchiv)
Vereine, siehe V-Bestände und S-Bestand
Schule, siehe T 20 Schulgemeinde Entrup
Fotos, siehe N-Bestände
Karten u. Pläne, siehe Bestand G und Bestand K
Personenstandsunterlagen, siehe F - Bestände = Standesamt Entrup
Zeitungsausschnittsammlungen zur Dorfchronik, siehe auch Ch-Bestand
Sonstige Verweise
Rentkammer Kolonate (LAV NRW Bestand L 92 T 1)
Rentkammer Meiereien (LAV NRW Bestand L 92 B), Regierung Domänenabteilung (LAV NRW Bestand L 80.20)
Bestand
Angaben zum entzogenen Vermögen
Weitere Angaben
BZK-Nr.
Die Bundeszentralkartei (BZK) ist das zentrale Register des Bundes und der Länder zu den durchgeführten Entschädigungsverfahren. Bei der Aufnahme eines Verfahrens in die BZK wurde zur eindeutigen Identifizierung eine Nummer vergeben. Diese BZK-Nummer bezieht sich nicht auf eine Person, sondern auf ein Entschädigungsverfahren: Hat eine Person mehrere Ansprüche geltend gemacht (z.B. für sich selbst und für Angehörige), liegt im Normalfall für jedes Verfahren eine eigene BZK-Nummer vor. Häufig wurde als BZK-Nr. schlicht das Aktenzeichen der jeweiligen Entschädigungsbehörde übernommen.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Diese Nummer ist für eine Anfrage im entsprechenden Archiv wichtig.
Delikt nach NS-Justiz
Handlungen, die im Nationalsozialismus überhaupt erst kriminalisiert wurden (z.B. Heimtückegesetz, "Judenbegünstigung") oder die die NS-Justiz in verschärftem Maß verfolgte (z.B. Hochverrat).
Verfolgungsgrund
Die hier angegebenen Gründe orientieren sich am Wortlaut der in den Quellen genannten Verfolgungsgründe.
Rolle im Verfahren
„Verfolgt“ meint eine Person oder Organisation, die im Nationalsozialismus verfolgt wurde. Sie konnte im Rahmen der Wiedergutmachung Entschädigung oder Rückerstattung beantragen. Wenn der Antrag nicht von dem oder der Verfolgten selbst, sondern von einer anderen Person (zum Beispiel dem Sohn oder der Tochter) oder einer Organisation gestellt wurde, so wird diese als „antragstellend“ bezeichnet und ihre Beziehung zu dem oder der Verfolgten soweit bekannt vermerkt. In den Quellen wird für die Verfolgten auch der Begriff „Geschädigte“ und für die Antragstellenden der Begriff „Anspruchsberechtigte“ verwendet.
Suche im Archivportal-D
Weitere Archivalien zu dieser Person oder Organisation über die Wiedergutmachung hinaus können Sie eventuell im Archivportal-D finden.
Nähere Angaben zum Verfolgungsgrund
Ergänzende oder spezifischere Angaben zu Mitgliedschaft, Gruppenzugehörigkeit bzw. Gruppenzuschreibung, die Anlass für die Verfolgung war.
05.11.2025, 13:59 MEZ