Papst Alexander VI. an die Dekane von St. Georg zu Köln, St. Paul zu Lüttich und St. Florin in Koblenz (Confluentia): Johannes Baptista, Bischof von Tusculum (Tusculanensis), der die Propstei der Kirche St. Cassius und Florentius zu Bonn durch päpstliche Konzession innehat, sowie Dekan und Kapitel und sämtliche Benefiziaten von St. Cassius haben ihm geklagt, dass Erzbischöfe, Bischöfe, Prälaten und andere Ordens- und Weltgeistliche, Fürsten, Grafen, Herren, Edle, Ritter und Laien, Bürgerschaften, Burg- und Dorfleute Burgen, Dörfer, Lande, Häuser, Rechte, Gerichte, Früchte, Zinse, Renten und Gefälle der Propstei und viele andere bewegliche und liegende Güter des Propstes bzw. seines Vertreters, des Dekans und Kapitels und der Benefiziaten okkupiert haben und dass viele auch die Kläger in ihren Gütern, Rechten und Einkünften stören, belästigen und verunrechten. Der Papst erfüllt ihre Bitte um Abhilfe und trägt den Adressaten auf, den Petenten beizustehen, auf deren Ersuchen die Anfechtungen zu verbieten, die Störer in - wenn möglich - summarischen Gerichtsverfahren zur Rückgabe der Güter und Unterlassung der Störungen zu verurteilen und mit Kirchenstrafe dazu zu zwingen; Appellation ist ausgeschlossen; notfalls ist die Hilfe des weltlichen Arms in Anspruch zu nehmen, und Zitationen und Monitionen können mittels Edikt erlassen werden. - Ausschluss der entgegenstehenden Rechtsvorschriften betreffend Evokation und Gerichtszuständigkeit sowie zuwiderlaufender Privilegien und Indulte. Was einer der Beauftragten begonnen hat, kann ein anderer fortführen. Datum Rome apud sanctum Petrum 1500 nono kl. Septembris pontificatus nostri anno octavo.