Johann Graf zu Sp. bekundet, seinem Getreuen Friedrich Wildgrafen
von Kyrburg (Kirberg) 700 kleine Gulden schuldig zu sein, die dieser ihm
geliehen hat. Da er sie zur Zeit nicht zurückzahlen kann, weist er dafür 70
Gulden auf Güter, Gülten, Schaff und Bede seiner Dörfer Irmenach
(Yrmenachen), Beuren (Gryntburen), Thalkleinich (Cleynichen in dem dale) und
Hochscheid (Hoynscheit) an und setzt den Wildgrafen in die Gemeinschaft
dieser Dörfer, Güter und Gülten. Der Wildgraf und seine Erben sollen die 70
Gulden je zur Hälfte im Mai und im Herbst erheben. Amtleute und Schöffen
dort sollen ihnen huldigen und versprechen, die Gülte zu zahlen, solange sie
ungelöst ist. Graf Johann verspricht, den Wildgrafen darin nicht zu
behindern. Werden dieser und seine Erben dennoch behindert und erhalten die
Gülte nicht, können sie Pfänder nehmen, bis ihnen Genüge geschieht. Dabei
entstandener Schaden ist durch den Grafen zu ersetzen. Der Graf und seine
Erben können die Gülte mit 700 Gulden ablösen; der Wildgraf und seine Erben
haben sie dann ohne weiteres wieder herauszugeben. Siegel des
Ausstellers.