Zitation zur Restitution in den Prozeßstand zur Zeit einer zuvor eingelegten Appellation. Diese richtet sich gegen ein Urteil, das dem Kläger die Zahlung eines Restbetrags von 1100 Rtlr. auferlegte, ihm aber auch Anspruch auf Urkunden und Akten zu dem 1648 erfolgten Verkauf von zwei Drittel der Herrschaft Landskron zuerkannte. Der Kläger wendet ein, daß der Beschluß nicht den Hauptstreitpunkt der unterbliebenen Zustimmung der Lehnsherrn zu dem Verkaufbetraf. Nach der 1655 von den Vorfahren des Klägers vor der 1. Instanz erreichten Immission in ein Unterpfand soll der Prozeß 1703 von den Beklagten unter Einbeziehung des Inspektors der Harff- Landskronischen Fundation und Regens des Kölner Gymnasium Laurentianum wieder aufgenommen worden sein. Wegen der dabei fehlenden Beteiligung des Regens des Kölner Gymnasium Montanum und Inspektors derselben Fundation erklärt der Kläger das Urteil für ungültig. Ein RKG-Urteil vom 7. Sept. 1716 erkennt das von dem Kläger geforderte Berufungsverfahren an, das jedoch in einem Bescheid vom 11. März 1737 zu einer Bestätigung des Beschlusses der Vorinstanz führt.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Rheinland
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