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Walram von Moers, Elekt und Konfirmat der Kirche zu Münster, verpfändet dem Erbmarschall Gerd Morryen mit Zusimmung des Domdekans und Kapitels das sloet Lüdinghausen mit der vryheyt und vestnisse mit allen Erben, Gütern, Renten, Gerechtigkeiten, Herrlichkeit und allem anderen Zubehör für 3622 rhein. Gulden 5 Schilling 9 1/2 Pfennig, die Walrams Bruder, der verstorbene Bischof Heinrich, sowie Domdekan und Kapitel Gerd für Aufwendungen in Lüdinghausen und Werne, für erlittenen Schaden, für Zahlungen an Bürgermeister und Rat von Münster u.a. schuldig sind. Wiederlöse erst nach Erfüllung der Lüdinghausen betreffenden testamentarischen Bestimmungen des Bischofs Heinrich. Gerd will Bischof und Kapitel auf Kosten des Bischofs gegen die Stadt Münster und deren Anhänger helfen; Sühne nicht ohne Zustimmung von Bischof und Kapitel. Gefangene und sonstige Einnahmen fallen Gerd zu. Bewahrung des Wolfsberges während der Fehde durch den Bischof, der auch etwaige Schäden trägt. An den Abt zu Werden entrichtete Lehnskosten werden Gerd bei Wiederlöse erstattet. Verwechselung und Freilassung von Eigenhörigen darf Gerd vornehmen. Ansage der Wiederlöse 1/2 Jahr zuvor. Gerd darf seine bewegliche Habe bei Wiederlöse aus Lüdinghausen mitnehmen. Siegler: der Aussteller, Domdekan und Kapitel mit dem großen Kapitelssiegel auf Bitten des Ausstellers. 1453 up den neesten gudenstach na aller heiligen dage.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Westfalen
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