Kurfürst Philipp von der Pfalz entscheidet in langjährigen Streitigkeiten zwischen dem Abt und Konvent zu Gengenbach einer- sowie Schultheiß, Meister und Rat zu Gengenbach anderseits betreffend die nachgenannten Punkte. Ursprünglich war eine Entscheidung von Graf Heinrich zu Fürstenberg und anderen ergangen, wogegen die Städter dann beim Pfalzgrafen und seine Räte zunächst um eine Erläuterung (reduction) [= reductio ad arbitrium boni viri] und dann beide Seiten brieflich um eine gänzlich neue Entscheidung gebeten haben. Die Streitpunkte betreffen: [1.] Die Rats- und Redefunktion des Schultheißen, der vom Abt zu Gengenbach eingesetzt wird und zugleich dessen Lehensmann und Vertreter der Stadt ist. [2.] Das Recht zur Jagd und Vogeljagd der Städter bei Gengenbach, wobei sich diese auf den Status als Reichsland beriefen, während der Abt seine Rechte von einer Übertragung seitens der Herzöge von Zähringen und Kaiser Heinrich herleitete sowie anmahnte, dass nicht auf Nachbargebiete wie Zell übergegriffen werden dürfe. [3.] Die Aufnahme von Knechten als Diener des Gotteshauses, die nur im Beisein des Schultheißen erfolgen solle. [4.] Die Beschlagnahme von Fischereigeschirr in der Kinzig, wo das Kloster die Fischrechte hat, durch den den dortigen Abt, wobei zukünftig das gepfändete Material zunächst vier Wochen beim Rat der Stadt hinterlegt werden soll. [5.] Die Verzinsung von Wäldern und Allmende, was zukünftig mit Rheinischen Gulden geschehen soll, auch wenn in den Zinsbüchern Florentinische Gulden genannt werden. [6.] Der Empfang von Gütern entsprechend der Zinsbücher mit Wein oder Brot oder mit Geld. [7.] Der Fall eines abgegangenen Hofs nach dem Tod eines Mannes und Streit um die Gefälle und das Hauptrecht. In einigen Fällen übernimmt der Pfalzgraf die frühere Entscheidung und Erklärung Graf Heinrichs von Fürstenberg. Bei zukünftigen Streitigkeiten in diesen Sachen behält er sich die Entscheidung vor.

Vollständigen Titel anzeigen
Landesarchiv Baden-Württemberg
Objekt beim Datenpartner
Loading...