Berufung gegen ein Interlokut der Vorinstanz vom 12. Feb. 1690, das den nunmehrigen Appellanten auferlegte, den Ehevertrag zwischen Johann Henrich Schenck von Nideggen zu Horst und Wilhelmina Quadt von Wickrath von 1624, einen Vergleich von 1660 und mehrere Quittungen im Original vorzulegen. Gestützt auf diese Urkunden, klagte der nunmehrige Appellat auf Rückzahlung der Aussteuer der Wilhelmina Quadt von Wickrath über 4000 Goldgulden und 1250 köln. Tlr. oder aber auf Übertragung der als Sicherheit für die Mitgift verpfändeten Güter des Hauses Horst (Stadt Hilden). Die Mitgift sollte beim Aussterben dieses Zweiges der Familie Schenck von Nideggen an die Familie der Wilhelmina Quadt von Wickrath zurückfallen. Mit dem kinderlosen Tod der Sophia Judith Schenck von Nideggen, verheiratet mit Wilhelm Salentin von Ketzgen, starben die Schenck von Nideggen aus, so daß nun der Appellat als nächster Verwandter der Wilhelmina Quadt von Wickrath - er war ein Enkel von Johann Wilhelm Quadt von Wickrath, des Bruders der Wilhelmina - Anspruch auf die Mitgift erhob. Er wandte sich mit seiner Schuldforderung an die Appellanten als den Zweig der Familie Schenck von Nideggen, dem mit dem RKG-Urteil von 1686 das Haus Horst ganz und dessen Zubehör zur Hälfte zugesprochen worden ist. Die Appellanten weigern sich, die Aussteuer zurückzuzahlen, da die Verpfändung der zum Haus Horst gehörenden Güter ohne Einwilligung des Erzbischofs von Köln, des Lehnsherrn, geschehen sei, sie das Haus Horst bisher nicht in Besitz genommen hätten und im übrigen eine Frau von Bodelschwing als Mobiliarerbin der Sophia Judith Schenck von Nideggen zur Zahlung der Schulden verpflichtet sei.