Kurfürst Philipp von der Pfalz bekundet, dass sich zwischen seinen Getreuen Philipp von Praunheim (Pfrumheym) und Hans von Habern Irrungen über eine Erbschaft, namentlich Eigengüter, Lehen und Fahrhabe, gehalten haben, und er beide Parteien dahin gütlich vertragen hat, dass sie mit jeweils zwei Zusätzen vor den Grafen Michael von Wertheim als Obmann kommen sollen. Die fünf Schiedsleute sollen die Parteien gütlich oder rechtlich unter Verzicht auf weitere Rechtsmittel vertragen, insbesondere auch um die Prozesskosten, wobei der Obmann ihnen bis St. Michaelis [29.09.] einen Tag an einem ihm genehmen Ort anberaumen soll. Kurfürst Philipp behält sich dabei Eigentum, Mannschaft, Lehenschaft und Lehnrecht an den Gütern vor. Beide Parteien erhalten eine Ausfertigung dieses "vereynigungs briff".

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Landesarchiv Baden-Württemberg
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