Clemens August [von Bayern], Erzbischof von Köln, instruiert den nach dem Tod des Philipp Gerhard Call gemäß Dekret vom 2. Februar 1741 zum Vogt und Kellner von Hülchrath und Erprath ernannten Heinrich Joseph [von] Pröpper wie folgt: Er soll 1) alle Renten und Gefälle in den Kellnereien Hülchrath und Erprath zu rechter Zeit einfordern, beitreiben und empfangen mit Ausnahme derjenigen der Herrschaft Helpenstein, die dem Grafen von Bentheim gemäß Vergleich zustehen, 2) jene Renten und Gefälle vollständig eintreiben; Nachlassforderungen wegen Misswachs, Hagelschlag oder anderer Schäden, wie sie in Pachtbriefen oder der Landesordnung festgelegt sind, sind zu prüfen; in unberechtigten Fällen ist zur Pfändung zu schreiten, für rückständige Zahlungen wegen Unfleiß vom Schuldner Wiedergutmachung zu leisten, 3) zur Verbesserung der Kellnereiverwaltung beitragen und darüber berichten, 4) für die rechtzeitige Bezahlung der jährlichen Fahrzinsen der Kellnerei Erprath sorgen, 5) in die Jahresrechnungen der Pachthöfe, -mühlen und -ländereien die Pachtzeiten eintragen, erforderliche Neuverpachtungen melden und auf die Instandhaltung jener Ländereien nach Halfmanns Brauch achten, 6) für die Bewirtschaftung der Benden - Bewässerung, Beseitigung von Maulwurfshügeln, Heumachung und -zuteilung - sorgen, 7) die in den Ämtern gelegenen Wälder und Büsche beaufsichtigen, d.h. keine Holzschläge veruntreuen oder in Holzrechte eingreifen lassen, das jährlich anfallende, nur auf Befehl zu veräußernde Bau- und Schlagholz in den Rechnungen aufführen, unglücksbedingten Holzabgängen durch zu schützende Neupflanzungen begegnen und die Buschordnung achten, 8) die Egger und Mast besichtigen, Wald und Busch damit betreiben, darüber Verzeichnis führen und Schlagholz zum Nutzen des Erzstifts verkaufen und verrechnen, 9) die Brüchten und Poenfälle beobachten, 10) Früchte, Holz, Heu und andere Sachen nur zum Nutzen des Erzstifts und auf Befehl der Hofkammer verkaufen, 11) ohne Mitteilung keine Gebäude errichten, bestehende und neue Bauten aber nötigenfalls ausbessern lassen, diesbezügliche Handwerksarbeiten beaufsichtigen und Lohnforderungen kontrollieren, 12) Materialeinkäufe im Bauwesen in den Rechnungen verbuchen, 13) die erzstiftischen Gerechtigkeiten in beiden Ämtern wahren und nachteilige Störungen melden, 14) die bei Reisen des Landesherrn in Hülchrath hinterlassenen Trink- und Essensvorräte verwahren, nichts davon verderben lassen und diese bei dessen Rückkehr gemäß Verzeichnis dem Küchenmeister wieder aushändigen, 15) über die beim landesherrlichen Aufenthalt in Hülchrath verbrauchten Früchte Aufzeichnungen führen und diese vom zuständigen Beamten unterschreiben lassen, 16) die jährlichen Amtsrechnungen stets vor Sonntag Oculi zweifach mit dazugehörigen Quittungen bei der Hofkammer einreichen, 17) der Hofkammer ein Verzeichnis über die vom letzten Kellner hinterlassenen Heberegister, Berichte etc. übergeben, die Heberegister nach 7, spätestens 10 Jahren erneuern und binnen Halbjahresfrist abliefern, 18) über verfallene Kurmutsgüter in der Kellnerei Erprath berichten, 19) [ähnlich 13], 20) Ungehorsam von Untertanen bei vom Obristjägermeister anberaumten Wolfs- und sonstigen Jagden mit Pfändungsmaßnahmen begegnen, 21) treu und gehorsam sein, alles zum Besten des Erzstifts tun und jeglichen Schaden abwenden, worüber er Eid abgelegt hat. Die jährliche Besoldung wird auf 76 Reichstaler, 12 Malder Korn, 10 Malder Gerste und 25 Malder Hafer kölnischen Wertes und Maßes festgelegt, die quartalsweise bzw. jährlich an Martini [11. November] auszuzahlen ist. Geben in unserer Residenzstatt Bonn d(en) 1ten Junii 1756.