Hartman Hr. von Liechtenstein von Niclspurg auf Veldtsperg, k. Rat, verschreibt seiner Frau Anna Maria, geborene G. zu Ortenburg, für die 15.000 fl rh. Reichsmünze, die ihr von Hr. Vlrich und Hr. Joachim, des älteren Geschlechts G. zu Ortenburg, dieser als Vormund des Hr. Hainrich, Sohn des verstorbenen Hr. Johannes G. zu Ortenburg, aufgrund eines zwischen diesen G. und der Fr. Veronica G. zu Zollern, geborene G. zu Ortenburg, und ihrer Schwester Anna Maria geschlossenen Vertrages über das väterliche und brüderliche Erbe zusätzlich zur Aussteuer ausbezahlt werden musste, als Sicherstellung den Besitz, den er am 14. März dieses Jahres in Prag von Kaiser Maximilian II. zum Teil mit dem vorgenannten Geld gekauft hat, nämlich Sitz und Feste zu Eyßgrueb samt Herrlichkeiten, Maierhof und dem als Stall verwendeten Gebäude, sodann den vierten Teil an allen Gehölzen, die in den Herrschaften Niclspurg, Paußram und Eyßgrub liegen, desgleichen den Wildbann in diesen Gehölzen, den neuerbauten Weinkeller mit Preßhaus und Getreidekasten zu Eyßgrueb, den Ziegelstadel daselbst, die behauste Gülte daselbst mit 76 fl 16 kr, Dienst von Garten, Weingarten, Äckern und Fischwassern mit jährlich 26 fl 46 kr 2 Pfennig, die Robot daselbst,. die 157 fl 30 kr ergibt, den vierten Teil des Holzgeldes in der Herrschaft Nicolspurg mit 67 fl 56 kr., die Osterehrung mit 2 fl 20 kr, 10 Zehentgänse daselbst, 109 Faschinghühner, den ganzen Weingartzins im Weingarten genannt Lelusch, die Maut daselbst mit jährlich 16 fl 20 kr, den Getreidezins von den Herrn- oder Hofäckern, der jährlich 34 fl ergibt, die Hofwiesen daselbst, die jährlich um 72 fl 15 kr ergeben, den Weinzehnt und Bergrecht zu Pau0ram mit einem jährlichen Ertrag von 40 Eimer, die Bann- und Fischwasser, so jährlich 30 fl erbringen, die Lust-, Küchen- und Hopfengärten mit jährlich 50 fl Ertrag, das Brauhaus daselbst, die Weinschenke von Georgi bis Michaelis, das Pfarrlehen oder Collatur zu Eyßgrueb, den Wiesenzins daselbst, die Mühle zu Neideckh und die Hofpraiten daselbst mit aller Zugehörung. Will er oder seine Erbe die verschriebenen Güter wieder frei machen, so ist dies dem nächsten Verwandten seiner Frau, Hr. Joachim und Hr. Vlrich G. zu Ortenburg, ein halbes Jahr vorher anzukündigen und zum nächsten Michaelis die Summe bar zu erlegen, die mit Wissen der beiden G. auf liegendem Gut oder mit entsprechender Verzinsung von 5 Prozent anzulegen ist.; S 1: Ausst., S 2: Hannß Wilhelm Frhr. zu Rogendorf und Mollenburg, Erblandhofmeister in Österreich unter der Enns, k. Rat und Landmarschall daselbst, S 3: Veit Albrecht Hr. von Puechaim zu Horn, Erbtruchseß in Österreich, k. Rat und Verordneter der Landschaf; Landschaft in Österreich unter der Enns.