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Ulman Meyß, Mergen Sohn, Bürger zu Kirberg ('Kyrpergk'), bekundet, daß er von Äbtissin und Konvent des Klosters Gnadenthal deren Klosterhof zu Kirberg, dessen Grund und Boden an Wiesen, Äckern und allem Zubehör Eigen des Klosters ist, zu Erbrecht erhalten hat gegen 9 1/2 Malter Korn und 1 Malter Weizen Limburger Maß, die er mühlengar und dürr, auch rein und schön zwischen dem 15. August und 8. September nach Gnadenthal oder eine Meile Wegs davon, wohin er von den Nonnen oder ihren Boten gewiesen wird, auf eigene Kosten und Gefahr liefern soll. Er soll den Hof in gutem Bau und Besserung halten, alles Wachstum des Hofs darauf verwenden und keine Besserung wegschaffen, nichts von dem Hof verteilen, versetzen, vertauschen oder verleihen, auch ausrichten, wozu der Hof verpflichtet ist. Er setzt dafür zu Unterpfand den Hof mit aller Besserung sowie folgende eigene Güter, die niemandem verlegt sind: '3 sd. lants im Bylßhem grab(e)n under jungher Johan Kesseler und uf Dantzerß Jacob. Item 1 1/2 sd. im Soliche uf Mychell Hen und under Schnorrer Hen'. Bei Leistungsversäumnis kann das Kloster oder dessen Beauftragter die Unterpfänder vor dem Gericht zu Kirberg einziehen ('ufholen'). Der Hof und die Unterpfänder sollen in einer Hand ungeteilt ('unverstockt, unversteynt') bleiben und die Gülte auch aus einer Hand ungeteilt ('unverpletzt und unverdelt') geliefert werden. Stirbt ein Erbe, so soll der nächste den Hof vom Kloster mit 1 Gulden erwerben. Reichen die Unterpfänder nicht für etwaigen Pachtrückstand und Schaden, so kann das Kloster sich an alle seine Güter halten. - Siegel des Gerichts Kirberg, das Peter Dorr von Eschhofen, und Hirmans Henn Dietrich, beide Schultheißen, Hyrtz(e)n Contz, Schmyts Gerhard, Krystgyn Schmyt, Weber Hentgyn, Michel Scherer, Schöffen, samt den übrigen ('gemeynen') Schöffen ankündigen.

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Hessisches Hauptstaatsarchiv
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