(1) N 1329 (2)~Kläger: Henrich Konrad Niemeyer, Amtmann zu Sternberg, (Bekl.) (3)~Beklagter: Drost Adolf Moritz von Donop zum Lüdershof als Substitutus senior familiae, (Kl.) (4)~Prokuratoren (Kl.): Lic. Simon Heinrich Gondela 1747 ( Subst.: Lic. Johann Werner Prokuratoren (Bekl.): Lic. Caesar Scheurer 1747 ( Subst.: Lic. Gotthart Johann Hert ( für die Vorinstanz: Dr. Philipp Ludwig Meckel [1735] 1747 ( Subst.: Lic. Johann Wolff (5)~Prozessart: Primae appellationis Streitgegenstand: Die RKG-Appellation richtet sich dagegen, daß dem Appellanten aufgegeben worden war, für die bevorstehende neue Donopsche Generalbelehnung für die Güter Wöbbel und Borkhausen zusammen 2/3 der Kosten aus den Wöbbelschen Einnahmen zu erlegen und zu dem Zweck vorerst 260 Rtlr. zu bezahlen. Der Appellant bemängelt, daß durch das Urteil sein Antrag auf Aktenversendung stillschweigend abgewiesen wurde. Er erklärt, als Gläubiger des RHR von Donop in das Gut Wöbbel immittiert zu sein, bestreitet aber, Kosten für das Gut Borkhausen erlegen zu müssen, das er nicht innehabe. Er verweist darauf, daß der Besitzer von Borkhausen, Amtmann Hornhard, für den lehensherrlichen Konsens, das Gut vom RHR von Donop kaufen zu dürfen, und die Genehmigung, es zu einem feudum promiscue (Lehen, an dem auch Frauen erbberechtigt sind) umwandeln zu dürfen, 5555 Rtlr. bezahlt habe, so daß dessen Erben, würde ihnen eine Beteiligung an den Belehnungskosten abverlangt werden, von der lipp. Lehenskammer vermutlich Schadloshaltung (Eviktion) verlangen würden, was man durch das Urteil zu vermeiden suche. Dem Gut Wöbbel werde damit unberechtigt eine dauernde, bei jedem Wechsel des Lehensherren und des Senior familiae fällige Last auferlegt. Er verweist darauf, daß sich der Appellat nicht als substituierter Senior familiae legitimiert habe, und bezweifelt, daß, selbst wenn Borkhausen noch zu den Generalbelehnungskosten herangezogen werden könne, beide Güter zusammen 2/3 der Gesamtkosten aufbringen müßten, sowie die Berechtigung der Höhe der Forderung, die eher bei 50 Rtlr. liegen dürfte. Streit um die Acta priora, 17. Juli 1747 Ulteriores compulsoriales an die Vorinstanz zur deren Herausgabe. Der erst nach Rufen (7. September 1747) erscheinende Appellat erklärt, jedes der 3 Donopschen Stammhäuser Donop, Wöbbel und Borkhausen trage 1/3 der Gebühren. Die Lehen müßten bei 7 Lehenshöfen, nämlich der Abtei Herford, Hessen-Kassel, Münster, Paderborn, Corvey, Lippe und der Abtei Abdinghof gemutet werden. Er bestreitet dem Appellanten als bloßem Pächter das Recht, über Formalien der Mutung oder das Seniorat in der Donopschen Familie "mit raisonnieren" zu können. Er solle die Gebühren für den RHR von Donop, dem beide Güter gehörten, zahlen. Er bestreitet, daß mit den geforderten 260 Rtlr. die Appellationssumme erreicht werde. Der Appellant könne zudem nicht appellieren, da er mit dem Urteil nicht persönlich zur Zahlung angewiesen worden sei, sondern als Pächter der Güter, der, da er Aufwendungen liquidieren könne, überhaupt nicht belastet werde. Seine Behauptung, er führe das Verfahren als immittierter Gläubiger, sei falsch, da er als solcher in den Kornboden immittiert sei, zudem gingen die Lehensgebühren als unabweisbare Lasten den Forderungen aller Gläubiger vor. (6)~Instanzen: 1. Lipp. Kanzlei zu Detmold 1744 - 1746 ( 2. RKG 1747 - 1753 (1729 - 1755) (7)~Beweismittel: Acta priora (Bd. 2, 3 = Q 12A, 12B). Lehensherrlicher Konsens des Grafen Simon Henrich Adolf zur Lippe zum Verkauf des Gutes Borkhausen vom RHR von Donop an den Amtmannn Friedrich Konrad Hornhard und dessen Umwandlung in ein feudum promiscue, 1729 (Q 6, in Q 29 Bl. 37). Quittung der lipp. Kanzlei über den Empfang von 5000 Rtlr. Konsensgeldern bzgl. des Gutes Borkhausen und weiterer 555 Rtlr. an die Lehenskammer, 1729 (in Q 29 Bl. 38). Botenlohnquittung (Q 13). Lehensbrief des Corveyer Abtes, der, nachdem die einzeln benannten Corveyer Lehensstücke am Gut Borkhausen durch dessen ohne Konsens erfolgten Verkauf durch RHR von Donop und die zu spät erfolgte Meldung der übrigen Agnaten heimgefallen sind, damit Henrich Konrad Niemeyer und dessen Sohn Eberhard Christoph sowie Friedrich August Hornhard neu belehnt, 1745 (in Q 29 Bl. 39, Q 42). Quittung der lipp. Lehenskammer über die Entrichtung von Lehensgebühren für das Gut Borkhausen durch Amtmann Friedrich Konrad Hornhard, 1735 (in Q 29 Bl. 40). Aufstellung über Gelder, die RHR von Donop aus der verpachteten Meierei Wöbbel erhalten bzw. angewiesen hat, 1732 - 1742 (Q 36), der an ihn gezahlten Kompetenzgelder seit 1742 (Q 37). (8)~Beschreibung: 3 Bde., 11,5 cm; Bd. 1: 7 cm, Bl. 1 - 66, 72 - 136, lose; Q 1 - 11, 13 - 47, es fehlt Q 47, 7 Beil., prod. zwischen 28. Februar und 17. März 1755; Bd. 2: 2 cm, 71 Bl., geb.; Q 12A; Akten des Verfahrens vor der lipp. Kanzlei, 1744 - 1746; Bd. 3: 2,5 cm, Bl. 137 - 238, geb.; = Q 12B, Akten eines Verfahrens Amtmänner Niemeyer und Hornhard ./. Donopscher senior familiae, 1731 - 1749. Lit.: Niemeyer, Geschichte (wie Nr. 605), S. 113.

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Landesarchiv Nordrhein-Westfalen. Abteilung Ostwestfalen-Lippe
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