Hainreich Nothaft zu Wernberg als Bevollmächtigter seiner Frau Margreten und seine Erben verpflichten sich gegenüber Alramen und Hainrichen G. zu Ortenberg und deren Erben, nachdem um das gesamte Erbe nach seinem "sweher" G. Eczel von Ortemberg und dessen Frau bzw. seiner "swiger" Fr. Sigawn ein heftiger Streit entbrannte, der nach etlichen Urteilen schließlich bis vor das Hofgericht König Friedrichs IV. kam, und nunmehr Bischof Leonhard von Passau, Bischof Silvester von Chiemsee, Hr. Johannes G. zu Schawnberg, Hr. Caspar Sligk, Hr. zu der Weyssenkirchen und Kanzler des Königs, und Hr. Hanns von Neyperg als Schiedsleute vermittelten, den von diesen zustande gebrachten Vergleich zu beachten, nämlich: Der Streit zwischen ihm und seiner Frau Margret einerseits und den G. Alramen und Hainreichen zu Ortenberg andererseits ist abgetan und es wird Freundschaft gehalten. Alramen und Hainrichen G. zu Ortenberg bekommen das Schloss Engelsperg mit Zugehörung und die Gülten und Güter zu Walterstorf, Memming, Gotfriding, Emerskirchen und Vttenkouen mit aller Zugehörung, ausgenommen was nach dem Wortlaut einer besonderen U zur Sant Sixt-Kapelln im Dom zu Passau gestiftet wurde, wogegen kein Einwand erhoben wird. Die G. erhalten alle U über die vorgenannten Güter und alle anderen U, die die Familie und Herrschaft Ortemberg betreffen. Die G. können mit dem genannten Schloss und Gütern sowie Einkünften völlig frei nach ihrem Ermessen handeln, jedoch steht seiner Frau als Muhme der beiden G. und ihren Erben sowie in deren Vertretung auch ihm nach Landesrecht in Bayern ein Vorkaufsrecht zu. Ihm fallen anstatt seiner Frau und ihren Erben die 11.000 fl rh.zu, die H. Albrecht von Bayern dem verstorbenen G. Eczeln nach der U, die beim Abt von Sant Haymeran zu Regensburg hinterliegt, schuldet, mitsamt der Gülte, die dafür fällig ist; davon sind 1000 fl rh. nach der Verfügung des verstorbenen G. Eczl zum Bau des Domstifts Passau zu leisten. Die von Ortemberg haben den Abt von Sant Haymran zu Regensburg zu veranlassen, dass dieser Schuldbrief über die 11.000 fl ihm ausgehändigt wird; sie haben des weiteren über alle anderen Verpflichtungen ihm gegenüber die entsprechenden U auszustellen und auch mit ihm entsprechende Abrechnung zu halten. Sobald diese geforderten U von den G. ausgestellt sind, werden die Güter unverzüglich den G. übergeben werden. Die Getreidegülte, die G. Eczel von H. Albrecht gekauft hat, soll gleichmäßig zwischen den beiden Parteien aufgeteilt werden. Sollten von dritter Seite gegenüber G. Eczlein und dessen Frau noch Ansprüche geltend gemacht werden, so sollen beide Parteien darüber beraten und gemeinsam handeln.; S 1: Ausst., S 2 - 6: die Spruchleute und Taidinger.